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Barrierefreiheit im öffentlichen Raum

Das Gleichstellungsgesetz

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat am 18. Dezember 2003 das "Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze" (BremGBl Nr.50 S.413) erlassen.

Der § 8 dieses Gesetzes sieht vor, dass bei allen Um- und Erweiterungsbauten im öffentlichen Hochbau und an sonstigen baulichen Anlagen sowie öffentlicher Wege, Plätze und Straßen und öffentlich zugängiger Verkehrsanlagen des öffentlichen Personennahverkehrs nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik verfahren werden soll, um weitestgehend eine Barrierefreiheit zu erreichen.

Barrierefreiheit durch Blindenleitsysteme

Die Blindenleitsysteme stellen für die betroffenen Menschen die Basis für ihre Mobilität dar. Im öffentlichen Raum bestehen diese Leitsysteme im Wesentlichen durch in den Straßenbelag eingebaute tastbare bauliche Einrichtungen, die sogenannten taktilen Leitelemente.
Sind diese Leitsysteme durch z.B. abgestellte Fahrzeuge oder Gegenstände unkenntlich gemacht, geht es für die betroffenen Menschen oftmals nicht weiter. Sie sind dadurch auf Hilfe angewiesen und in ihrer Freiheit eingeschränkt.

Blindenleitsysteme im öffentlichen Raum

In den Boden eingelassene und farblich abgesetzte Leitelemente weisen blinden Menschen den Weg
In den Boden eingelassene und farblich abgesetzte Leitelemente weisen blinden Menschen den Weg

So sollte es nicht aussehen

Durch Fahrräder vollgestelltes Blindenleitsytem

Das Blindenleitsystem ist durch abgestellte Fahrräder unkenntlich. Für blinde und sehbehinderte Menschen, die auf das Leitsystem angewiesen sind, endet hier der Weg.

Das Blindenleitsystem an Zebrastreifen

Zebrastreifen mit Blindenleitsytem

Das Blindenleitsystem an Ampeln:

Blindenleitsystem an einer Ampel

Das Blindenleitsystem an Straßeneinmündungen:

Blindenleitsystem an Straßenmündungen

Das Blindenleitsystem an Haltestellen:

Blindenleitsystem an Haltestellen

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