1. Rechtliche Grundlagen zur barrierefreien Gestaltung öffentlicher Straßen, Wege, Plätze und sonstiger Verkehrsanlagen
§ 8 Abs. 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BremBGG) bestimmt, dass sonstige bauliche oder andere Anlagen des Landes und der Stadtgemeinden, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten sind.
Nach § 10 Abs. 1 S. 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes (BremLStrG) haben die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder zu verbessern, dass sie dem regelmäßigen
Verkehrsbedürfnis genügen; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Die Träger
der Straßenbaulast haben auf einen nicht verkehrssicheren Straßenzustand hinzuweisen, es sei denn, die Straßenverkehrsbehörde trifft weiter gehende Anordnungen.
Gemäß § 10 Abs. 3 LStrG dürfen Veränderungen am Straßenkörper nur vom Träger der Straßenbaulast oder mit Erlaubnis der Straßenbaubehörde vorgenommen werden.
Die Träger der Straßenbaulast haben nach § 12 LStrG dafür einzustehen, dass ihre Bauwerke technisch allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.
Schließlich regelt § 18 Abs. 1 LStrG, dass der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis bedarf. Eine Erlaubnis soll hiernach nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden.
2. Geplante Maßnahmen
Nach dem Erläuterungsbericht der Bremer Straßenbahn AG (BSAG) sollen die Gleisanlagen so gestaltet werden, dass sie von der neuen Fahrzeuggeneration mit einer Fahrzeugbreite von 2,65 m befahren werden können. Im Ostertorsteinweg erfolgt deshalb eine Aufweitung des Gleisachsabstandes von gegenwärtig 2,65 m auf 3,05 m. Dieses wird durch eine symmetrische Verschiebung der Richtungsgleise jeweils um 20 cm in Richtung Fahrbahnrand erreicht.
Begleitend zu dem notwendigen Ersatzbau werden an drei Stellen Anpassungen der Nebenanlagen vorgenommen. Die vorhandenen Parkbuchten werden zurückgebaut und an gleicher Stelle Flächen für aufgesetztes Parken markiert.
a) Aufgesetztes Parken
Nach den vorgelegten Planungsunterlagen sollen die auf dem Niveau der Gehwege neu entstehenden Parkstreifen durch einen 40 cm breiten Kleinpflasterstreifen zum Fußgängerbereich hin abgetrennt werden, so dass auch blinde und hochgradig sehbehinderte Personen die Abgrenzung taktil erfassen können.
Am Beginn und dem Ende der Parkstreifen sollen jeweils zwei Granitpoller angebracht werden. Unklar ist dabei, ob sich die Angabe "30 cm" auf den Durchmesser oder die Höhe der Poller bezieht.
Nach den Planungsunterlagen gilt für die Parkstreifen im Einzelnen Folgendes:
- Bei dem Parkstreifen im Bereich des Berufsbekleidungsgeschäftes "van der Aar" bzw. der Haus-Nr. 44 verringert sich die Gehwegbreite insgesamt um ca. 1,00 m und es entsteht an einer Stelle ein Engpass mit einer Gehwegbreite von lediglich 2,00 m, der sich dann auf 2,58 m erweitert. Dieser Parkstreifen hat eine Gesamtlänge von ca. 28 m.
- Im Bereich der Haus-Nr. 34 beginnt gegenwärtig eine Parkbucht, die bis zur Ecke des Gebäudes, in dem sich das Cafe Engel befindet, reicht. Auch hier soll ein Parkstreifen auf Gehwegniveau entstehen. Dieser wird gegenüber der bisherigen Parkbucht um ca. 5 m in Richtung Ullrichplatz versetzt. Im Gegensatz zu den übrigen am Ostertorsteinweg geplanten Parkstreifen soll der beim Cafe Engel entstehende Parkstreifen lediglich eine Breite von 1,90 m aufweisen. Die anderen Parkstreifen sollen hingegen eine Breite von 2,30 m erhalten. Zwischen der Gebäudezeile und dem neuen Parkstreifen verbleibt – ohne den taktilen Trennstreifen aus Kleinpflaster mit einer Breite von 40 cm - lediglich eine Gehwegbreite von 1,65 m auf einer Länge von ca. 12 bis 13 m.
- Ebenfalls zurückgebaut werden sollen die Parkbuchten zwischen dem Möbelhaus Flamme und der Weberstraße sowie zwischen der Weberstraße und der Schildstraße. Im Bereich des Möbelhauses Flamme wird der Gehweg auf eine Breite von ca. 2,20 m verengt und weitet sich in Richtung Weberstraße auf, wo er dann eine Breite von ca. 3,75 m hat. Im Bereich zwischen dem Möbelhaus Flamme und der Weberstraße geht eine Breite von etwa 1 m für den Gehweg verloren; hierbei wird der vorgesehene 40 cm breite Kleinpflasterstreifen dem Gehweg zugerechnet.
Zwischen der Weberstraße und der Schildstraße verliert der Gehwegbereich an Breite etwa 80 cm. Im Bereich der Schildstraße und damit der Behindertenberatungsstelle "Selbstbestimmt Leben" verbleibt eine Restbreite des Gehweges von 2,43 m.
b) Gestaltung der Haltestelle Ullrichplatz/Wulvesstraße
Die Planungsunterlagen enthalten keine Angaben zur Gestaltung der Straßenbahnhaltestelle im Bereich des Ullrichplatzes/Wulvesstraße. Dies lässt darauf schließen, dass die zukünftige Haltestellengestaltung dem gegenwärtigen Zustand entsprechen soll.
Es fehlen Angaben über Bordsteinabsenkungen, damit Personen mit Rollstuhl die auf der Straße anhaltenden Bahnen überhaupt erreichen können.
Außerdem ist offensichtlich auch kein taktiles Bodenleitsystem für blinde und hochgradig sehbehinderte Personen vorgesehen.
c) Querungsfurten
Auch enthalten die Planungsunterlagen keinerlei Angaben über Querungsfurten für Menschen, die einen Rollstuhl oder Rollator benutzen, obwohl der Ortsbeirat Mitte solche in seinem Beschluss vom 05.11.2007 gefordert hatte.
d) Behindertenparkplatz vor der Beratungsstelle "Selbstbestimmt Leben"
Auch enthalten die Planungsunterlagen keine Angaben über den bisher vor der Beratungsstelle "Selbstbestimmt Leben" (Ostertorsteinweg 98) bestehenden Behindertenparkplatz. Es ist weder erkennbar, ob er überhaupt erhalten werden soll noch darüber, wie er ggf. gestaltet werden könnte.
3. Bewertung der vorgelegten Planung
Aus Sicht des Landesbehindertenbeauftragten ist die im Zuge der Schienenerneuerung beabsichtigte Umgestaltung des Ostertorsteinwegs zwischen Mozartstraße und Schildstraße nicht mit dem sich aus § 10 Abs. 1 LStrG ergebenden Auftrag vereinbar, Straßen so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder zu verbessern, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen, und dabei die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen. Vielmehr würde im Falle einer Verwirklichung der vorgelegten Planungen die Nutzung des Ostertorsteinweges für Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, zu denen neben behinderten Personen z.B. auch Eltern mit Kinderwagen zu zählen sind, deutlich erschwert.
a) Folgen des aufgesetzten Parkens
Wie im Einzelnen dargelegt wird durch das sog. Aufgesetzte Parken im Bereich der neu entstehenden Parkstreifen auf Gehwegniveau der Gehweg in seiner Breite jeweils deutlich verringert. Dies gilt insbesondere im Bereich des Cafe Engel, wo der Gehweg – je nachdem, ob der 40 cm breite Kleinpflasterstreifen mitgerechnet wird oder nicht – lediglich noch eine Breite von 1,65 bzw. 2,05 m aufweisen wird, und zwar über eine Strecke von 12 bis 13 m; in einem Teilbereich von einer Länge von 5 m ragt der neue Parkstreifen darüber hinaus in den Platzbereich hinein. Dieser Teil des Parkstreifens liegt damit unmittelbar gegenüber den in der wärmeren Jahreszeit für die Außengastronomie des Cafe Engel dort aufgestellten Tischen und Stühlen.
Aber auch bei den anderen neu entstehenden "aufgesetzten" Parkstreifen kommt es zu einer Verengung der Gehwege.
Unter Berücksichtigung der "gelebten Praxis" am Ostertorsteinweg führt die Verringerung der Gehwegbreiten zu einer Erschwerung der Nutzung für Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen. Übliche "Sondernutzungen" wie das Aufstellen von Werbetafeln, Verkaufsständern und Bistrotischen z.B. bei Tchibo sowie vor Geschäften an Hauswänden abgestellte Fahrräder engen die zur Verfügung stehenden Durchgangsbreiten zusätzlich ein. Hinzu kommen sich öffnende bzw. offen stehende Türen der auf den niveaugleichen Parkstreifen abgestellten Fahrzeuge.
Dies bedeutet, dass die nach den Planungsunterlagen jeweils noch zur Verfügung stehenden (Brutto-) Gehwegbreiten in aller Regel nicht tatsächlich zur Verfügung stehen werden, so dass Personen mit Rollstuhl oder Kinderwagen, aber auch blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen, die aufgrund der Enge ständig an Hindernissen "hängenbleiben", die Nutzung der Fußwege deutlich erschwert wird.
Deshalb ist aus Sicht des Landesbehindertenbeauftragten auf eine Verringerung der Gehwegbreiten grundsätzlich zu verzichten und denjenigen Überlegungen, bei denen die bisherigen Gehwegbreiten erhalten oder sogar vergrößert werden können, der Vorzug zu geben.
Dabei steht dem Interesse der Erhaltung des historischen Bildes des Kopfsteinpflasters am Ostertorsteinweg der gesetzliche Auftrag gegenüber, bei der Straßengestaltung Fragen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes (Reduzierung von Lärm) und die Belange mobilitätsbeeinträchtigter Personen zu berücksichtigen. Da im Falle einer Asphaltierung des Ostertorsteinweges aber nicht nur die bisherigen Gehwegbreiten erhalten oder sogar erweitert werden könnten, sondern darüber hinaus auch die Lärmemissionen des MIV verringert und den Sicherheitsbelangen von Fahrradfahrern besser entsprochen werden kann, ist nach Auffassung des Landesbehindertenbeauftragten der diskutierten "Asphaltlösung" nach dem aktuellen Sachstand der Vorzug zu geben.
Für den Fall, dass an dem Konzept des "aufgesetzten Parkens" und der damit einhergehenden Reduzierung der Gehwegbreiten festgehalten werden sollte, ist noch auf folgendes hinzuweisen:
- Grundsätzlich ist der vorgesehene Kleinpflasterstreifen zur Abgrenzung der Parkstreifen zwar dazu geeignet, blinden und hochgradig sehbehinderten Personen eine Unterscheidung des Gehweges vom Parkbereich zu ermöglichen. Allerdings ist dies kein eindeutiger taktiler Bodenindikator. Zum einen wird im Bereich des Ostertorsteinwegs der "Kopenhagener Verband", ein Zierstreifen aus Kleinpflaster, verwendet; zum anderen werden in Bremen niveaugleiche Fahrradwege durch Kleinpflasterstreifen vom Gehweg abgetrennt. Dies kann zu Irritationen und Verwechselungen führen.
- Sofern an den Enden der Parkstreifen der Planung entsprechend Poller aus Granit angebracht werden sollten, müssen diese so hoch und farblich auch so gestaltet sein, dass sie gut sichtbar sind. Die in einer Gesprächsrunde mit dem Ortsamtsleiter und Vertretern der LAGS Bremen und Selbstbestimmt Leben Bremen diskutierte Möglichkeit, an den Enden der Parkstreifen "nützliche Dinge", nämlich Fahrradständer, anzubringen, ist abzulehnen. Fahrradständer sollten grundsätzlich nur an der inneren Leitlinie und möglichst nur dort angebracht werden, wo der Gehweg besonders breit ist. Fahrradständer und abgestellte Fahrräder sind für blinde und stark sehbehinderte Personen besonders schwierige Hindernisse, da sie häufig nicht mit dem Stock erfasst werden, die betroffenen Personen dann aber am Lenker hängen bleiben und sich darüber hinaus zwischen mehreren abgestellten Fahrrädern regelrecht "verheddern" können.
- Auf den Parkstreifen im Bereich des Cafe Engel sollte insgesamt verzichtet werden, weil hier der Gehweg besonders eng werden würde und das Parken an diesem Engpass auch nicht mit der Außengastronomie vereinbar wäre.
b) Anforderungen an die Gestaltung der Haltestelle am Ullrichplatz/Wulvesstraße
Die Haltestelle im Bereich des Ullrichplatzes/Wulvesstraße sollte – wie es bei den übrigen Haltestellen im Bereich zwischen dem Goethe Theater und der Brunnenstraße bereits der Fall ist – zu einer Kap-Haltestelle ausgebaut werden, um mobilitätsbeeinträchtigten Personen eine bessere Nutzung dieser Haltestelle zu ermöglichen. Dies ist vor allem auch deshalb geboten, weil der Einstieg bei den neuen Straßenbahnen nach Kenntnis des Landesbehindertenbeauftragten deutlich höher als bei den Niederflurbahnen des älteren Typs ist.
Zumindest auf der Nordseite des Ostertorsteinwegs könnte dies auch dadurch erreicht werden, dass die neuen Schienen näher an den Gehwegbereich herangeführt werden und hierdurch der "Kap-Effekt" erzielt wird.
Außerdem sollten die Haltestellen in beide Richtungen mit einem taktilen und kontrastreichen Leitsystem (Leitstreifen, Auffangstreifen und Aufmerksamkeitsfeld im Einstiegsbereich) ausgestattet werden, das dem von der BSAG entwickelten Standard entspricht. Dies würde auch blinden und hochgradig sehbehinderten Personen eine möglichst weitreichende barrierefreie Nutzung dieser Haltestelle ermöglichen.
Sofern die Abgrenzung zwischen Gehweg und Fahrbahn durch ein Hochbord bzw. eine mehr als 3 cm hohe Kante erfolgen sollte, sind im Bereich der Haltestelle zwei Querungsfurten mit Absenkungen auf eine Kantenhöhe von 3 cm vorzunehmen, um auch Menschen mit Rollstuhl oder Rollator die Überquerung der Straße in diesem Bereich zu ermöglichen. Die Furten sollten an den beiden Enden des Haltestellenbereichs angelegt werden.
Soweit entgegen des hier vertretenen Vorschlags auch zukünftig im Fahrbahnbereich Großpflaster verwendet werden sollte, sollten die Furten mit glattem und erschütterungsfrei zu befahrenden Platten oder Pflaster ausgestaltet werden.
c) Gehwegkanten und Notwendigkeit der Anlage von Querungsfurten
Bei der Gestaltung des Ostertorsteinwegs ist darauf zu achten, dass die Gehwegkanten nicht auf mehr als 3 cm abgesenkt werden, um auch blinden und sehbehinderten Personen die Unterscheidung zwischen Fahrbahn und Gehweg zu ermöglichen. Sollte eine durchgängige Absenkung der Gehwegkanten auf 3 cm in Betracht gezogen werden, ist darauf zu achten, dass das Quergefälle der Gehwege 2 bis 2,5 Prozent nicht überschreitet, weil ein größeres Quergefälle zu einer Erschwernis für Menschen mit Rollstuhl und Rollator führen würde.
Auf jeden Fall ist die Bordsteinkante aber im Bereich von Querungsfurten auf 3 cm abzusenken, so dass hier Personen, die einen Rollstuhl oder Rollator nutzen, die Straße überqueren können.
Sofern an dem Großpflasterkonzept festgehalten werden sollte, müssen die Querungsfurten mit glatten und erschütterungsfrei zu befahrenden Platten oder einem entsprechenden Pflaster ausgestaltet werden. Dies gilt vor allem für die Querungsfurten im Bereich der Mozartstraße, der Haltestelle Ullrichplatz/Wulvestraße und den Bereich der Sielwall-Kreuzung.
d) Notwendigkeit von Behindertenparkplätzen
Aktuell existiert ein Behindertenparkplatz vor der Beratungsstelle des Vereins Selbstbestimmt Leben (Ostertorsteinweg 98). Die Planungsunterlagen enthalten keine Angaben darüber, ob dieser Behindertenparkplatz erhalten werden soll.
Da der Verein Selbstbestimmt Leben eine Behindertenberatungsstelle betreibt, ist der Behindertenparkplatz unmittelbar vor dem Gebäude unverzichtbar.
Darüber hinaus sollten im Zuge des Ostertorsteinwegs zwei bis drei weitere Behindertenparkplätze geschaffen werden, um auch hierdurch eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert sind und auf einen entsprechen Parkplatz angewiesen sind, zu erreichen.
Bei der Ausgestaltung der Parkplätze ist dabei darauf zu achten, dass diese auch tatsächlich nutzbar sind. So erschwert das "aufgesetzte Parken" durch den entstehenden Höhenunterschied zwischen Rollstuhl und Fahrzeug die Nutzung der Behindertenparkplätze für den entsprechenden Personenkreis deutlich. Ein solcher Höhenunterschied sollte deshalb möglichst vermieden werden.
4. Schlussbemerkung
Bei dem Ostertorsteinweg handelt es sich um eine Straße, die nicht nur gelegentlich, sondern häufig von Menschen mit Behinderung aufgesucht wird. Denn an der Contrescarpe 3 hat der Blinden- und Sehbehindertenverein Bremen e.V. seine Geschäftsstelle. Dort befindet sich auch die Blinden- und Sehbehindertenberatungsstelle. Der Verein Selbstbestimmt Leben Bremen betreibt am Ostertorsteinweg eine Behindertenberatungsstelle. Am Sielwall liegt die Blindenbegegnungsstätte des Vereins für Blinde und in der Aikido-Schule in der Weberstraße treffen sich regelmäßig blinde Personen zum Aikido. Schließlich wohnt im Einzugsgebiet des Ostertorsteinwegs eine Reihe von Menschen, die blind sind oder einen Rollstuhl nutzen.
Dies verleiht dem Interesse an einer möglichst weitreichenden barrierefreien Gestaltung des Ostertorsteinwegs ein besonderes Gewicht, das bei der Umgestaltung des Ostertorsteinwegs im Zuge der Schienenerneuerung zu berücksichtigen ist. Trotz des bestehenden Zeitdrucks könnte eine Lösung, bei der auch die Belange von Menschen mit Behinderung hinreichend berücksichtigt werden, durch einen "runden Tisch" aller Beteiligten, der kurzfristig einberufen werden sollte, erarbeitet werden.








