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Das Persönliche Budget aus der Sicht des Landesbehindertenbeauftragten

Rechtsgrundlagen und Perspektiven

I. Einleitung

Seit Beginn dieses Jahres haben Menschen mit Behinderung einen Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget. Dieser neue Anspruch wirft zahlreiche Fragen auf. So erreichte mich in der vergangenen Woche beispielsweise eine E-Mail, in der jemand anfragte, ob er Anspruch auf ein Persönliches Budget habe, wenn in seinem Schwerbehindertenausweis der Vermerk "AG" (außergewöhnlich gehbehindert) oder "BL" (blind) enthalten sei und ob das Persönliche Budget zusätzlich zum Landespflegegeld oder - weil es höher sei - anstelle des Landespflegegeldes gezahlt würde.
Eine andere Person, die mich vor einigen Tagen in meiner Sprechstunde aufsuchte, berichtete mir, dass ihr von einer Mitarbeiterin des Amtes für soziale Dienste erklärt worden sei, budgetfähig seien lediglich Leistungen der Eingliederungshilfe, nicht aber Leistungen der Hilfe zur Pflege.
Allein diese beiden Beispiele zeigen, dass es in Bezug auf das Persönliche Budget noch zahlreiche Fragen und Unsicherheiten gibt, die beantwortet und ausgeräumt werden müssen.
Mit meinem heutigen Beitrag werde ich die Rechtsgrundlagen des Persönlichen Budgets und die Leistungen darstellen, die es umfassen kann. Anschließend werde ich auf die Perspektiven des Persönlichen Budgets in Bremen eingehen.

II. Die Rechtsgrundlagen des Persönlichen Budgets

1. § 17 SGB IX

Die zentrale rechtliche Regelung für das Persönliche Budget ist § 17 SGB IX. Diese Vorschrift macht den Rehabilitationsträger für die Ausführung der Leistungen verantwortlich und nennt die zulässigen Formen der Leistungsausführung (Abs. 1).
Abs. 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen Teilhabeleistungen auf Antrag als Persönliches Budget erbracht werden können.
Abs. 3 konkretisiert Bemessung und Ausführung des Persönlichen Budgets.
Abs. 4 regelt den Erlass des Verwaltungsaktes.
Abs. 5 gestaltet das Übergangsrecht zu laufenden Modellverfahren.
Abs. 6 verpflichtet zur befristeten Erprobung der Bemessungsverfahren unter wissenschaftlicher Begleitung (vgl. Praxiskommentar/Fuchs, SGB IX, § 17 Anm. 2).

Nach § 17 Abs. 2 SGB IX können Leistungen zur Teilhabe auf Antrag auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstständiges Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach S. 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistung oder durch Gutscheine erbracht werden können. An die Entscheidung ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten gebunden.

Gemäß § 17 Abs. 3 SGB IX werden Persönliche Budgets in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1 SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten.

Mit dem Persönlichen Budget werden bisher bereits bestehende Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen modifiziert, jedoch nicht geändert (vergleiche insoweit auch Praxiskommentar/Fuchs, SGB IX, § 17 RZ 3).
Allerdings ist es auch möglich, dass ein behinderter Mensch einzelne oder alle Leistungen zur Teilhabe erstmalig und als persönliches Budget beantragt. Dann liegen keine bisher festgestellten Leistungen vor (so auch Welti; Rechtsfragen des persönlichen Budget nach § 17 SGB IX – Gutachten im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung der modellhaften Erprobung persönlicher Budgets nach § 17 Abs. 6 SGB IX, 2007, S. 46 f.).

Grundsätzlich budgetfähig sind Ansprüche auf Teilhabeleistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4 SGB IX. Dies sind:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (so auch Praxiskommentar/Fuchs, SGB IX, § 17 Anm. 7).

Damit sind originäre Teilhabeleistungen wie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der gesetzlichen Krankenversicherung und der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen grundsätzlich budgetfähig, soweit nicht gesetzliche Hindernisse insbesondere in den Leistungsgesetzen (§ 7 Satz 1 SGB IX) dem entgegenstehen (so Welti, a.a.O., S 53 f.).
Der Kreis der budgetfähigen Leistungen wird durch § 17 Abs. 2 Satz 4 SGB IX erweitert: Hiernach sind budgetfähig auch die Leistungen der Krankenkassen, Pflegekassen, Leistungen der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder Gutscheine erbracht werden können und di neben Leistungen zur Teilhabe (im Rahmen eines trägerübergreifenden Budgets) erbracht werden (so Welti, a.a.O., S. 54).

Budgetnehmer kann grundsätzlich jede leistungsberechtigte Person im Sinne des SGB IX sein. Für Minderjährige können Erziehungsberechtigte, für betreute Personen die Betreuer die Verwaltung des Budgets übernehmen. Die mit der Verwaltung, Unterstützung und Beratung des Berechtigten verbundenen Kosten sind Gegenstand des Budgets (§ 17 Abs. 3 S. 3 SGB IX) (so auch Praxiskommentar/Fuchs, SGB IX, § 17 Anm. 7).

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 SGB IX kann der Beratungs- und Unterstützungsbedarf bei der Bedarfsbestimmung von vornherein berücksichtigt und verpreislicht werden. § 17 Abs. 3 Satz 2 SGB IX schreibt fest, dass die erforderliche Beratung und Unterstützung mit in den Bedarf einbezogen werden muss. Welcher Bedarf an Beratung und Unterstützung besteht und inwieweit er durch kostenfreie Angebote der Leistungsträger, Leistungserbringer, freier Träger oder im Rahmen einer Betreuung gedeckt werden kann oder inwieweit eine Verpreislichung des Bedarfs erforderlich ist, ist im Einzelfall festzustellen (so Welti, a.a.O., S. 81).

2. Die Budgetverordnung

Weitere Einzelheiten zum Persönlichen Budget regelt die "Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des neunten Buches Sozialgesetzbuch (Budgetverordnung - BudgetV)" vom 27.05.2004.
Nach § 2 BudgetV werden Leistungen in Form persönlicher Budgets von den Rehabilitationsträgern, den Pflegekassen und den Integrationsämtern erbracht, von den Krankenkassen auch Leistungen, die Nichtleistungen zur Teilhabe nach dem neunten Buch Sozialgesetzbuch sind, von den Trägern der Sozialhilfe auch Leistungen der Hilfe zur Pflege. Sind an einem Persönlichen Budget mehrere Leistungsträger beteiligt, wird es als
trägerübergreifende Komplexleistung erbracht.
Mit § 2 BudgetV werden von den Krankenkassen auch Leistungen in das Persönliche Budget einbezogen, die nicht Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX sind (d.h. auch budgetfähige Leistungen des SGB V wie z. B. Heil- und Hilfsmittel); einbezogen werden darüber hinaus auch Leistungen der Hilfe zur Pflege der Träger der Sozialhilfe (Praxiskommentar/Fuchs, SGB IX, § 17 Anm. 10).
§ 3 Abs. 1 und 2 BudgetV verpflichten den nach § 17 Abs. 4 SGB IX zuständigen Leistungsträger oder den Träger der gemeinsamen Servicestelle, wenn der Antrag dort gestellt wird, als Beauftragten, die an der Komplexleistung beteiligten Leistungsträger unverzüglich zu beteiligen und von diesen Stellungnahmen zum Bedarf, der Höhe und zur Art des Budgets (Geldleistung oder Gutschein), zum Inhalt der Zielvereinbarung nach § 3 BudgetV sowie zum Unterstützungs- und Beratungsbedarf einzuholen. Die Stellungnahme soll innerhalb von zwei Wochen abgegeben werden. Nach § 3 Abs. 3 BudgetV hat insbesondere der Beauftragte die Ergebnisse der nach § 3 Abs. 1 BudgetV getroffenen Feststellungen sowie die Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV in einem trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahren gemeinsam mit dem Berechtigten und gegebenenfalls einer Person seiner Wahl zu beraten. Auf dieser Grundlage stellen die beteiligten Leistungsträger nach § 3 Abs. 4 BudgetV innerhalb einer Woche das auf sie entfallende Teilbudget fest. Nach § 3 Abs. 5 BudgetV erlässt der Beauftragte nach Abschluss der Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV den Verwaltungsakt und erbringt die Leistung. Rechtsbehelfe richten sich gegen den Beauftragten, wobei unklar ist, wie die übrigen beteiligten Leistungsträger für ihre Teilbudgets rechtsverbindlich in das bei dem Beauftragten durchzuführende Widerspruchsverfahren (insbesondere in den Widerspruchsausschuss) einbezogen werden können. Nach § 3 Abs. 6 BudgetV ist das Bedarfsfeststellungsverfahren in der Regel im Abstand von zwei Jahren zu wiederholen, wobei in begründeten Fällen von dieser Frist abgewichen werden kann.
Zentrales Instrument für die Umsetzung des persönlichen Budgets ist die Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist zwischen dem Antragsteller und dem Beauftragten eine Zielvereinbarung abzuschließen, die mindestens Regelungen über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie die Qualitätssicherung enthält. Die Zielvereinbarung kann von beiden Teilen aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden, wenn ihnen die Fortsetzung nicht zumutbar ist (§ 4 Abs. 2 BudgetV). Nach § 4 Abs. 2 S. 2 BudgetV kann ein wichtiger Grund für den Antragsteller insbesondere in seiner persönlichen Lebenssituation liegen, wenn z. B. das bemessene Budget seinen Bedarf nicht deckt oder eine Veränderung des Bedarfs eingetreten ist. Für den Beauftragten kann ein wichtiger Kündigungsgrund die Nichtvorlage des Nachweises der Bedarfsdeckung (Zweckbindung der Mittel) oder der Qualitätssicherung oder aber die Unwirksamkeit oder die Unwirtschaftlichkeit der ausgeführten Leistungen sein. Im Falle der Kündigung wird der Verwaltungsakt aufgehoben. Die Zielvereinbarung wird nach § 4 Abs. 3 im Rahmen des Bedarfsfeststellungsverfahrens für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen des Persönlichen Budgets abgeschlossen, soweit nicht abweichendes vereinbart wird (vergleiche zu allem auch Praxiskommentar/Fuchs, SGB IX, § 17 Anm. 10).

III. Perspektiven des persönlichen Budgets

1. Ergebnisse der Begleitforschung nach § 17 Abs. 6 SGB IX

Anhaltspunkte zur Beantwortung der Frage, welche Perspektiven das persönliche Budget hat, lassen sich aus den Ergebnissen der Begleitforschung nach § 17 Abs. 6 SGB IX gewinnen.

In dem Abschlußbericht des wissenschaftlichen Forschungsprojekts "Begleitung und Auswertung der Erprobung
trägerübergreifender Persönlicher Budgets" aus Juli 2007 wird auf Folgendes hingewiesen:
"Eine Betrachtung des Personenkreises aller Budgetnehmer/innen (n=847) zeigt, dass Persönliche Budgets von Menschen mit verschiedenen Behinderungsarten und in unterschiedlichen Lebensphasen und -situationen beantragt und genutzt werden. Ein Ausschluss bestimmter Personengruppen kann nicht beobachtet werden. Folgende Ergebnisse lassen sich zusammenfassen:
54 % aller Budgetnehmer/innen sind männlich, 46 % weiblich. Geschlechterspezifische Unterschiede bei der Budgetnutzung bestehen daher kaum.
Im Gegensatz zu anderen Modellerprobungen nehmen in den Modellprojekten "Trägerübergreifendes Persönliches Budget“ Menschen aller Altersgruppen Persönliche
Budgets in Anspruch. Das Durchschnittsalter der Budgetnehmer/innen liegt bei 36 Jahren, die Spanne reicht von 2 Jahren bis hin zu 82 Jahren, was eine erhebliche Funktionsbreite des Persönlichen Budgets in verschiedenen Lebensphasen der Budgetnehmer/innen bestätigt.
Die größte Gruppe unter den Budgetnehmer/innen bilden mit 42 % Menschen mit psychischer Erkrankung (einschließlich Suchterkrankung). Danach folgen Menschen mit geistiger Behinderung (31 %) sowie Menschen mit Körperbehinderung (19 %).
Darüber hinaus werden (einzelne) Budgets von Menschen mit Sinnesbeeinträchtigung (Hör- oder Sehbehinderung), organischer Erkrankung, Anfallserkrankung oder Entwicklungsverzögerung (bei Kindern) genutzt.
Auch Personen mit einem umfassenden Pflege- und Unterstützungsbedarf nutzen Persönliche Budgets:
Bei etwa einem Drittel der Budgetnehmer/innen werden neben der vorrangigen Behinderung eine oder mehrere weitere Behinderungen angegeben.
Des Weiteren liegt bei 28 % aller Budgetnehmer/innen ein Pflegebedarf vor, wobei bei einem Drittel dieser Gruppe die Pflegestufe III genannt wird.
Betrachtet man die Wohnsituation der Budgetnehmer/innen, so fällt auf, dass die Mehrheit (77 %) bereits zum Zeitpunkt der Budgetbeantragung bzw. -bewilligung in einer (eigenen) Privatwohnung lebt, meist alleine oder mit den Eltern zusammen. Die übrigen Budgetnehmer/innen wohnen zum Zeitpunkt der Antragstellung mehrheitlich in ambulant betreuten Wohnangeboten. Nur wenige Personen leben in einer stationären Einrichtung (Wohnheim, Senioren- oder Pflegeheim, Außenwohngruppen, Dorfgemeinschaften) oder in einer Pflegefamilie (S. 8 f. des Abschlussberichtes)."

Weiter heißt es in der Zusammenfassung des Abschlussberichtes:
"Nahezu alle dokumentierten Persönlichen Budgets (95 %) wurden in der Zuständigkeit nur eines Leistungsträgers bewilligt. Dies gilt für die Budgets innerhalb und außerhalb der Modellregionen. Auffallend ist hierbei, dass es sich fast ausschließlich um Budgets in der Zuständigkeit der Sozialhilfeträger handelt. Nur wenige Persönliche Budgets wurden in der Zuständigkeit anderer Träger realisiert, wobei lediglich die Bundesagentur für Arbeit (22 Budgets) und die Integrationsämter (18 Budgets) eine nennenswerte Rolle spielen. In der Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger und Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge wurden nur einzelne Budgets bewilligt.

Die jeweils bewilligten Leistungen werden entsprechend von Leistungen der Sozialhilfe dominiert: "Ambulante Eingliederungshilfen im häuslichen Bereich" sowie "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" stellen (entweder ausschließlich oder in Kombination mit anderen Leistungen) die Hauptgruppe der bewilligten Leistungen dar. Die häufigsten Leistungen von Trägern außerhalb der Sozialhilfe sind das "Pflegegeld" der Pflegeversicherung (als Bestandteil trägerübergreifender Budgets) sowie "Arbeitsassistenz" als Leistung der Bundesagentur für Arbeit bzw. des Integrationsamts.
Trägerübergreifende Persönliche Budgets konnten insgesamt in 44 Fällen realisiert werden; dies entspricht einem Anteil von insgesamt 5 %.
An allen trägerübergreifenden Budgets sind die Sozialhilfeträger beteiligt, in 43 Fällen als beauftragter Leistungsträger. Meist handelt es sich um trägerübergreifende Budgets von zwei beteiligten Leistungsträgern, wobei etwa 80 % von der Sozialhilfe zusammen mit der Pflegeversicherung bewilligt wurden. Weitere
trägerübergreifende Konzeptionen sind:
Sozialhilfeleistungen und Leistungen der Krankenversicherung (2 Budgets)
Sozialhilfeleistungen und Leistungen der Integrationsämter (2 Budgets)
Sozialhilfeleistungen und Leistungen der Agentur für Arbeit (1 Budget)
Sozialhilfeleistungen und Leistungen der Jugendhilfeträger (1 Budget)

In drei Fällen wurden auch komplexere trägerübergreifende Konzeptionen dokumentiert, an
denen drei oder mehr Leistungsträger beteiligt sind:
Sozialhilfeträger, Pflegeversicherung und Integrationsamt
Sozialhilfeträger, Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Sozialhilfe, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Integrationsamt und Pflegeversicherung (S. 9 f. des Abschlussberichtes)."

Zu den Auswirkrungen der Inanspruchnahme des persönlichen Budgets auf die Lebenssituation der Budgetnehmer und –nehmerinnen heißt es in dem Forschungsbericht:
"Die Frage, ob und inwiefern die Budgetnehmer/innen Veränderungen in ihrem Leben durch das Persönliche Budget wahrnehmen, kann eindeutig mit "ja – zum Positiven" beantwortet
werden: Die Mehrheit der befragten Budgetnehmer/innen (knapp 80 %) berichtet, dass sich ihr Leben eher zum Besseren verändert habe; 8 % der Personen nehmen sowohl positive als
auch negative Veränderungen wahr und knapp 3 % sind der Ansicht, dass sich ihr Leben mit dem Persönlichen Budget eher zum Schlechteren verändert habe. 10 % der befragten Personen können keine Veränderungen wahrnehmen.
Unter den wahrgenommenen Verbesserungen dominiert ein Zuwachs an Aktivitäten und sozialer Teilhabe. Die Budgetnehmer/innen beschreiben sich als "mobiler" und erfahren mehr Möglichkeiten, ihre Freizeit zu gestalten. Ebenso haben sich (bestehende) soziale Kontakte verbessert und viele Budgetnehmer/innen erleben sich als weniger isoliert. An zweiter Stelle wird eine Verbesserung des Wohlbefindens und der Lebensqualität konstatiert. Ebenfalls bedeutsam sind positive Veränderungen im Hinblick auf die (bessere) Passung der
budgetfinanzierten Hilfen. Hierbei werden Entscheidungsfreiräume bei der Gestaltung und Auswahl der Unterstützungsleistungen erlebt, wie beispielsweise die unterstützenden Personen selbst auswählen zu können oder die Unterstützung flexibler zu gestalten. Daneben spielen die Möglichkeiten einer selbstständigen Lebensführung eine gewichtige Rolle, die häufig mit der (veränderten) Wohnsituation einhergehen. Dabei wird insbesondere der Umzug von einer stationären Wohneinrichtung in eine private Wohnform als erhebliche Verbesserung empfunden; andere Budgetnehmer/innen verweisen auf den Vorteil, einem Heim- oder Klinikaufenthalt vorzubeugen. Eine ebenfalls genannte Verbesserung ist die gewonnene Unabhängigkeit von Angehörigen und Diensten bzw. eine (wiedererlangte) Kontrolle über das eigene Leben.
Neben den Aussagen zu den Verbesserungen benennt fast die Hälfte aller Budgetnehmer/innen aber auch "Nachteile" des Persönlichen Budgets: Im Wesentlichen beziehen sich diese auf den Aspekt der Budgetverwaltung, Fragen der Abrechnung und Nachweispflicht sowie die Verantwortungszunahme. In einigen Fällen wird
herausgestellt, dass die (eigenen) Budgets zu knapp bemessen und/oder die Zweckbindung der Budgets zu eng seien. Daneben wird von einzelnen Personen das Antrags- bzw. Bewilligungsverfahren als zu bürokratisch und aufwändig beschrieben, auf die zu kurzen Laufzeiten sowie auf unzureichende Beratung und Information verwiesen. Eine verhältnismäßig kleine Rolle spielen letztendlich Schwierigkeiten, passende Dienstleistungen zu finden bzw. die Unzufriedenheit mit den erhaltenen Hilfen.
Die dargestellten Nachteile scheinen dennoch das gezeichnete "positive" Bild Persönlicher Budgets insgesamt nicht zu beeinflussen, denn alles in allem ist die Zufriedenheit mit dem Persönlichen Budget sehr hoch: Auf die abschließende Bewertungsfrage "Was würden Sie insgesamt sagen: Ist das Persönliche Budget eine gute Sache für Sie?" antworten 90 % der
Budgetnehmer/innen mit "Ja, auf alle Fälle"; die Frage, ob sich die Budgetnehmer/innen nochmals für das Budget entscheiden würden, beantworten 91 % mit "Ja, auf alle Fälle". Die
Erwartungen an das Persönliche Budget haben sich nach Ansicht der Befragten – trotz verschiedener "Schönheitsfehler" – insgesamt erfüllt. (S. 18 f. des Abschlussberichtes).“

2. Perspektiven des persönlichen Budgets in Bremen

Aus den vorgenannten Ergebnissen der Begleitforschung zum persönlichen Budget ergibt sich, dass diese Form der Leistungserbringung für Menschen mit Behinderung durchaus attraktiv ist. Inzwischen liegen in Bremen wohl auch einige wenige Anträge auf ein persönliches Budget vor. Zu erwarten ist, dass in der Anfangsphase der Umsetzung des persönlichen Budgets nur wenige Anträge auf diese Form der Leistungserbringung gestellt werden. Die Erfahrungen aus den Modellregionen lassen jedoch darauf schließen, dass die Zahl der Anträge auf ein persönliches Budget zunehmen dürften. Mit wachsender Dauer der Modellphase stieg dort die Zahl der persönlichen Budgets an. Wie sich aus der Antwort des Senats vom 11.12.2007 auf eine große Anfrage der CDU-Bürgerschaftsfraktion zum persönlichen Budget ergibt, erwartet der Senat eine vergleichbare Entwicklung im Land Bremen (Drucks. der Bremischen Bürgerschaft 17/179).
Die sich aus der Senatsantwort ergebenden Maßnahmen, die die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zur Umsetzung des persönlichen Budgets bisher ergriffen hat, werden von Frau Dr. Lüsebrink in ihrem Beitrag dargestellt, so dass ich hierauf an dieser Stelle im Einzelnen nicht einzugehen brauche.

Vor dem Hintergrund der Begleitforschungsergebnisse ist auch zu erwarten, dass die weitaus überwiegende Zahl der persönlichen Budgets von den Trägern der Sozialhilfe erbracht werden dürften.
In welchem Umfang sich die Leistungsform des persönlichen Budgets in Bremen etablieren wird, dürfte dabei auch davon abhängen, ob es gelingt, auch ein trägerunabhängiges Beratungs- und Unterstützungsangebot für Menschen mit Behinderung zu schaffen und/oder abzusichern. Persönliche Budget sind dabei – wie bereits gezeigt – nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann.
Es muss grundsätzlich sichergestellt sein, dass diejenigen, die das ab Anfang 2008 geltende persönliche Budget in Anspruch nehmen wollen, dazu kompetent beraten und informiert werden (so auch der Koalitionsvertrag zwischen SPD und Grünen vom 17.06.2007, S. 52).
Konkret zu klären ist darüber hinaus, wie eine im Einzelfall notwendige Unterstützung in Form einer Budgetassistenz nach § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX zu verpreisen ist, um auch Menschen, die auf diese Form der Unterstützung angewiesen sind, die Nutzung der Leistungsform des persönlichen Budgets zu ermöglichen.
Anfang 2009 sollte die Umsetzung des persönlichen Budgets im Lande Bremen einer (ersten) Überprüfung unterzogen werden, um möglicherweise auftretende Schwierigkeiten bei der Einführung dieser Leistungsform beseitigen und erforderlichenfalls weitere Maßnahmen zu ihrer Förderung ergreifen zu können.