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  • PM: 2009/07 - Die Bedeutung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen für Bremens Landespolitik

PM: 2009/07 - Die Bedeutung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen für Bremens Landespolitik

Das "Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" ist im Dezember 2008 vom Bundestag und vom Bundesrat ratifiziert worden und in Deutschland im März 2009 in Kraft getreten.
Dieses Übereinkommen - auch Behindertenrechtskonvention genannt (BRK) - konkretisiert die allgemeinen Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung. Die BRK verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen. Die Grundsätze der BRK sind in Artikel 3 aufgezählt. Hierzu gehören unter anderem:

- die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit,
- die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft,
- die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit,
- die Zugänglichkeit,
- die Gleichberechtigung von Mann und Frau,
- die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.

Die allgemeinen Grundsätze der BRK werden in ihren insgesamt 50 Artikeln weiter konkretisiert.
So enthalten beispielsweise Artikel 9 Regelungen über die Zugänglichkeit, Artikel 19 über die unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft, Artikel 24 über das Bildungs- und Erziehungssystem, Artikel 25 zur Gesundheit und zum Gesundheitssystem, Artikel 27 zur Arbeit und Beschäftigung und Artikel 29 zur Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben.

Aus den einzelnen Artikeln der BRK ergibt sich, dass die Staaten, welche die BRK ratifiziert haben, Maßnahmen zur Gewährleistung der in der BRK geregelten Rechte von Menschen mit Behinderung ergreifen müssen.
Ob hierfür die Bundesländer oder der Bund zuständig sind, richtet sich nach der allgemeinen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern. Deshalb ergeben sich auch für Bremen als Bundesland Verpflichtungen zur Umsetzung einer Reihe von Artikeln der BRK.

Die Vertragsstaaten haben z.B. nach Artikel 24 BRK die Verpflichtung übernommen, ein inklusives Bildungs- und Erziehungssystem zu gewährleisten. Deshalb sieht das neue Schulgesetz, das nach Inkrafttreten der BRK von der Bremischen Bürgerschaft Mitte dieses Jahres verabschiedet worden ist, vor, dass sich Bremens Schulen zu inklusiven Schulen entwickeln und dass Kinder mit Behinderung einen Rechtsanspruch darauf haben, an allgemeinen Schulen gemeinsam mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern unterrichtet zu werden.
Bei der derzeit stattfindenden Umgestaltung des Bremischen Schulsystems ist darauf zu achten, dass die Vorgaben der BRK und des neuen Schulgesetzes auch tatsächlich umgesetzt werden.

Artikel 9 verlangt von den Vertragsstaaten unter anderem Maßnahmen zur Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren. Außerdem werden in Artikel 9 ausdrücklich auch Arbeitsstätten genannt, für die Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit zu ergreifen sind. Damit stellt sich die Frage, ob zur Umsetzung der BRK nicht auch Änderungen in der Bremischen Landesbauordnung erforderlich sind, durch die für Arbeitsstätten, die neu errichtet oder baulich umgestaltet werden, Barrierefreiheit vorgesehen wird, und durch die für bereits errichtete Gebäude von ihren Eigentümern angemessene Vorkehrungen zum Abbau bestehender Zugangshindernisse und -barrieren verlangt werden.

Nach Artikel 29 BRK stellen die Vertragsstaaten unter anderem sicher, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind.
Diese Regelung ist für die Änderung des Wahlrechts, die gegenwärtig von der Bremischen Bürgerschaft behandelt wird, von großer Bedeutung. Denn nach Art. 29 BRK müssen nicht nur die Wahllokale, sondern auch die Stimmzettel barrierefrei sein. Dies bedeutet, dass auch blinde und stark sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in der Lage sein müssen, den Stimmzettel selbstständig und ohne fremde Hilfe ausfüllen zu können. Bisher war dies mit Hilfe einer Stimmzettelschablone möglich. Diese Möglichkeit muss auch in Zukunft bei dem neuen Wahlverfahren, bei dem jede wahlberechtigte Person insgesamt fünf Stimmen hat, bestehen.
Daher ist für die nächste Bürgerschaftswahl ein "schablonentauglicher Stimmzettel" zu entwickeln. Außerdem müssen das Wahlverfahren sowie die Wahlmaterialien nach Artikel 29 leicht verständlich sein. Deshalb ist das neue Wahlverfahren für Menschen mit Lernschwierigkeiten auch in leichter Sprache zu erläutern.

Allein die vorgenannten Beispiele machen deutlich, dass sich aus der BRK auch Anforderungen an die Politik des Landes Bremen ergeben.
Eine wichtige Aufgabe der nächsten Jahre für den Landesbehindertenbeauftragten und für die Behindertenverbände wird darin bestehen, mit Nachdruck darauf hinzuwirken, dass Senat und Bürgerschaft ihren landespolitischen Auftrag zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention annehmen und erfüllen.