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"Hamburger Erklärung zur Inklusion in der Bildung“ der Beauftragten des Bundes und der Länder

Die Beauftragten des Bundes und der Länder für die Belange behinderter Menschen sind sich darüber einig, dass die inklusive Bildung von frühester Kindheit an eine unverzichtbare Voraussetzung für die Verwirklichung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist. Sie fordern die Kultusministerkonferenz der Länder und das Bundesministerium für Bildung und Forschung daher auf, der Verpflichtung aus Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention zur Schaffung eines inklusiven Bildungssystems und zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zur allgemeinen Schule für behinderte Schülerinnen und Schüler zeitnah nachzukommen. Die Kultusminister der Länder müssen darauf hinwirken, dass Curricula, Prüfungsordnungen und die Lehreraus- und Fortbildung die notwendigen Überarbeitungen für eine inklusive Bildung erfahren. Die Behindertenbeauftragten der 16 Bundesländer fordern ihre Landesparlamente auf, sowohl eine Anpassung der jeweiligen Schulgesetze als auch aller weiteren landesgesetzlichen Regelungen vorzunehmen, die für die Umsetzung eines inklusiven Bildungswesens Voraussetzung sind. Ziel muss es sein, kurzfristig in jeder Kommune ein inklusives Schulangebot pro Schulart zu schaffen, um die Wahlfreiheit im Bereich der schulischen Bildung zu gewährleisten und das Recht auf ein wohnortnahes Bildungsangebot in einem ersten Schritt umzusetzen.

Nach den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention darf die Verwirklichung des Menschenrechts auf Teilhabe nicht an einer Verweigerung inklusiver Bildung scheitern. Von der frühkindlichen bis zur beruflichen Bildung müssen alle Bereiche des Lernens inklusiv umgestaltet werden. Dort, wo inklusives Lernen bereits in verlässlichen Strukturen stattfindet, sind bessere Lernfortschritte für behinderte und nicht behinderte Kinder messbar und es wird von allen Beteiligten als sehr bereichernd erlebt.

Ein inklusives Bildungssystem, das die nonformale und formale Bildung umfassen muss, ist die Grundvoraussetzung für eine gelingende inklusive Gesellschaft. Den Lehrerinnen und Lehrern sowie den Eltern von behinderten und nicht behinderten Kindern muss die Angst vor notwendig werdenden Veränderungen in der Schule und anderen Bildungsorten genommen werden. Dies muss durch bewusstseinsbildende Maßnahmen erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass alle Beteiligten im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der UN-Behindertenrechtskonvention aktiv in die Ausarbeitung und Umsetzung der inklusiven Bildungskonzepte einbezogen werden.
Für den Übergang Kita/Schule und Schule/Beruf muss eine gut koordinierte Kooperation der verschiedenen Ressorts ermöglicht werden.

Die Beauftragten begrüßen:

• dass die UN-Behindertenrechtskonvention die passgenaue inklusive Bildung und lebenslanges Lernen für jedes Kind, jeden Jugendlichen und jeden Erwachsenen mit Behinderung als Menschenrecht manifestiert, das bundesweit umgesetzt werden muss.

Die Beauftragten fordern die Kultusministerkonferenz im Einzelnen auf:

• Einen (Rechts-)Anspruch behinderter Schülerinnen und Schüler auf Inklusion ohne Finanzierungsvorbehalte durchzusetzen.

• Den Ausbau von inklusiven Ganztagsschulen voranzutreiben.

• Dort, wo freiwillige Angebote im offenen Ganztag bestehen, müssen diese barrierefrei für alle Schülerinnen und Schüler zugänglich sein.

• Sich für den barrierefreien Ausbau der Schulgebäude einzusetzen.

• Die Eltern von der Verantwortung für eine reibungslose Einbeziehung der Schulhelfer zu entbinden (Kooperation von Jugendhilfe/Sozialhilfe/Schule).

• Die Curricula der unterschiedlichen Schulformen an das Ziel der inklusiven Bildung anzupassen.

• Nicht mehr das Lernen im "Gleichschritt" als ausschließliche Methodik zuzulassen, sondern durch das individuelle Lernen und den zieldifferenten Unterricht zu ersetzen.

• Die Gestaltung der nahtlosen Übergänge zwischen Kita und Schule und Schule in den Beruf zu gewährleisten.

• Hochwertige Qualität in allen Bildungsprozessen zu gewährleisten

• Für eine zügige Aus- und Fortbildung zu Themen der Heterogenität und der inklusiven Unterrichtsgestaltung der Pädagoginnen und Pädagogen zu sorgen.

• Bei der Gestaltung des inklusiven Bildungssystems den Partizipationsgedanken des Artikel 4 Abs. 3 der UN-Behindertenrechtskonvention zu berücksichtigen.

Mit der Umsetzung dieser Forderungen werden die Weichen dafür gestellt, dass der Prozess hin zu einer inklusiven Bildung für Menschen mit Behinderungen im allgemeinen Bildungssystem in allen Bundesländern gleichermaßen vorangebracht wird. Die Behindertenbeauftragten des Bundes und der Länder werden den Prozess der Umsetzung ihrer Forderungen nach gemeinsamer inklusiver Bildung intensiv begleiten.