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Clearingstelle

§ 27 Absatz 4 der Verordnung für die inklusive Bildung an öffentlichen Schulen (InBilV)

Nach § 27 Absatz 4 der Verordnung für die inklusive Bildung an öffentlichen Schulen richtet der Landesbehindertenbeauftragte eine Clearingstelle ein, die von den Erziehungsberechtigten für die Beratung der Entscheidung nach Absatz 3 hinzugezogen werden kann. Die Clearingstelle soll auf die Herstellung des Einvernehmens hinwirken. Dazu kann sie Vorschläge zum weiteren Verfahren im Rahmen dieser Verordnung machen.

Der Clearingstelle gehören gemäß § 27 Absatz 5 der Landesbehindertenbeauftragte (Vorsitz), jeweils ein Vertreterin oder Vertreter der Gesamtvertretung der Erziehungsberechtigten der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven und eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Schulbehörde an. Die Clearingstelle hört die Erziehungsberechtigten und die mit der Erstellung des Gutachtens Beauftragten an.

Clearingverfahren nach der Verordnung über die inklusive Bildung an den Schulen im Land Bremen – InBilVO

1. Was kann Gegenstand eines Clearingverfahrens nach der InBilVO sein?

Gegenstand eines Clearingverfahrens kann nach § 27 Abs. 4 und 5 i. V. m. Abs. 1 InBilVO die

  • Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs,
  • die Zuweisung eines Förderschwerpunktes
  • und eines Förderortes sein.

2. Was sind sonderpädagogische Förderbedarfe?

Nach § 22 InBilVO werden sonderpädagogische Förderbedarfe in den Schwerpunkten

  • Lernen (Abs. 2),
  • Sprache (Abs. 3),
  • geistige Entwicklung (Abs. 4),
  • Sehen (Abs. 5),
  • Hören (Abs. 6),
  • körperliche und motorische Entwicklung (Abs. 7)
  • emotional-soziale Entwicklung (Abs. 8),
  • und Autismus-Spektrum-Störung (Abs. 9)

festgestellt.

3. Wer kann einen Antrag zur Einleitung des Verfahrens zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs stellen?

Gemäß § 23 Abs. 3 InBilVO sind

  • die Erziehungsberechtigten,
  • die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht oder bei der die Schülerin oder der Schüler angemeldet wurde nach Beschluss der Zeugniskonferenz
  • der Schulärztliche Dienst

antragsberechtigt.

4. Wer entscheidet für den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort?

Nach § 27 Abs. 1 InBilVO entscheidet grundsätzlich die Schulbehörde über den sonderpädagogischen Förderbedarf und weist der Schülerin oder dem Schüler einen Förderschwerpunkt und einen Förderort zu.
Eine Ausnahme hierzu besteht nach Abs. 2 für Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarfen in den Schwerpunkten Sehen, Hören oder körperlich-motorische Entwicklung. Hier haben die Erziehungsberechtigten ein Wahlrecht, ob die Kinder eine allgemeinbildende Schule oder ein Bildungs- und Beratungszentrum besuchen sollen, soweit die entsprechenden Kapazitäten vorhanden sind.

5. Was können Erziehungsberechtigte tun, die mit der Entscheidung über den Förderbedarf oder dem Förderort nicht einverstanden sind?

Die Entscheidung nach § 27 Abs. 1 InBilVO ist nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu treffen. Liegt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht vor, ist vor der endgültigen Entscheidung eine gemeinsame Beratung der an der schulischen Förderung der Schülerin oder des Schülers wesentlich Beteiligten und der Erziehungsberechtigten durchzuführen. Die Erziehungsberechtigten können dazu eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
Darüber hinaus können sich die Erziehungsberechtigten nach § 27 Abs. 4 InBilVO an die Clearingstelle wenden, welche vom Landesbehindertenbeauftragten eingerichtet wird.

6. Wer gehört der Clearingstelle an?

Nach § 27 Abs. 5 InBilVO gehören der Clearingstelle

  • der oder die Landesbehindertenbeauftragte als Vorsitz,
  • jeweils ein Vertreter der Gesamtvertretung der Erziehungsberechtigten der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven
  • und eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Schulbehörde

an.
Für den Fall der Verhinderung des oder der Landesbehindertenbeauftragten bestimmen die Mitglieder der Clearingstelle eine andere Person als Stellvertretung.

7. Was ist Aufgabe der Clearingstelle?

Die Clearingstelle soll auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schulbehörde hinwirken. Dazu kann sie Vorschläge zum weiteren Verfahren im Rahmen dieser Verordnung machen.

8. Wen hört die Clearingstelle für ihre Entscheidung an?

Die Clearingstelle hört die Erziehungsberechtigten und die für die Erstellung des Gutachtens zuständige Stelle an.

9. Wie verhält sich ein Clearingverfahren zum Widerspruchsverfahren?

Damit die Entscheidung der Schulbehörde nicht rechtskräftig wird, sollte neben der Anrufung der Clearingstelle auch Widerspruch eingelegt werden.

10. Wie ist die Clearingstelle zu erreichen?

Per Post:
Der Landesbehindertenbeauftragte
Am Markt 20
28195 Bremen
(0421) 361-18181

Per E-Mail
office@lbb.bremen.de

Persönlich nach Absprache:
Marktstraße 3 (Börsenhof C)
28195 Bremen