Nach § 27 Absatz 4 der Verordnung für die inklusive Bildung an öffentlichen Schulen richtet der Landesbehindertenbeauftragte eine Clearingstelle ein, die von den Erziehungsberechtigten für die Beratung der Entscheidung nach Absatz 3 hinzugezogen werden kann. Die Clearingstelle soll auf die Herstellung des Einvernehmens hinwirken. Dazu kann sie Vorschläge zum weiteren Verfahren im Rahmen dieser Verordnung machen.
Der Clearingstelle gehören gemäß § 27 Absatz 5 der Landesbehindertenbeauftragte (Vorsitz), jeweils ein Vertreterin oder Vertreter der Gesamtvertretung der Erziehungsberechtigten der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven und eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Schulbehörde an. Die Clearingstelle hört die Erziehungsberechtigten und die mit der Erstellung des Gutachtens Beauftragten an.
Gegenstand eines Clearingverfahrens kann nach § 27 Abs. 4 und 5 i. V. m. Abs. 1 InBilVO die
Nach § 22 InBilVO werden sonderpädagogische Förderbedarfe in den Schwerpunkten
festgestellt.
Gemäß § 23 Abs. 3 InBilVO sind
antragsberechtigt.
Nach § 27 Abs. 1 InBilVO entscheidet grundsätzlich die Schulbehörde über den sonderpädagogischen Förderbedarf und weist der Schülerin oder dem Schüler einen Förderschwerpunkt und einen Förderort zu.
Eine Ausnahme hierzu besteht nach Abs. 2 für Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarfen in den Schwerpunkten Sehen, Hören oder körperlich-motorische Entwicklung. Hier haben die Erziehungsberechtigten ein Wahlrecht, ob die Kinder eine allgemeinbildende Schule oder ein Bildungs- und Beratungszentrum besuchen sollen, soweit die entsprechenden Kapazitäten vorhanden sind.
Die Entscheidung nach § 27 Abs. 1 InBilVO ist nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu treffen. Liegt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht vor, ist vor der endgültigen Entscheidung eine gemeinsame Beratung der an der schulischen Förderung der Schülerin oder des Schülers wesentlich Beteiligten und der Erziehungsberechtigten durchzuführen. Die Erziehungsberechtigten können dazu eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
Darüber hinaus können sich die Erziehungsberechtigten nach § 27 Abs. 4 InBilVO an die Clearingstelle wenden, welche vom Landesbehindertenbeauftragten eingerichtet wird.
Nach § 27 Abs. 5 InBilVO gehören der Clearingstelle
an.
Für den Fall der Verhinderung des oder der Landesbehindertenbeauftragten bestimmen die Mitglieder der Clearingstelle eine andere Person als Stellvertretung.
Die Clearingstelle soll auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schulbehörde hinwirken. Dazu kann sie Vorschläge zum weiteren Verfahren im Rahmen dieser Verordnung machen.
Die Clearingstelle hört die Erziehungsberechtigten und die für die Erstellung des Gutachtens zuständige Stelle an.
Damit die Entscheidung der Schulbehörde nicht rechtskräftig wird, sollte neben der Anrufung der Clearingstelle auch Widerspruch eingelegt werden.
Per Post:
Der Landesbehindertenbeauftragte
Am Markt 20
28195 Bremen
(0421) 361-18181
Per E-Mail
office@lbb.bremen.de
Persönlich nach Absprache:
Marktstraße 3 (Börsenhof C)
28195 Bremen