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Handlungshilfe zur Erstellung barrierefreier IKT-Produkte – Schwerpunkt: IT-Verfahren (pdf, 282.5 KB)
Ziel dieser Handlungshilfe ist die Unterstützung bei der Berücksichtigung der barrierefreien Gestaltung von IT-Verfahren im Zuge ihrer Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung, insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen. Die Handlungshilfe bezieht sich auf IT-Verfahren, die Empfehlung lässt sich aber übertragen auf weitere IKT-Produkte, wie Online-Angebote, Apps o.ä..
Diese Handlungshilfe beschreibt, wie die schrittweise barrierefreie Gestaltung in der Praxis konkret umgesetzt werden soll.
Diese Handlungshilfe adressiert Mitarbeitende, die fachlich verantwortlich für IT-Verfahren sind, d. h. IT-Verfahren beschaffen, einführen oder Anforderungen an diese konzipieren.
Ebenso kann sie Führungskräfte bei der Interpretation der jährlich erhobenen Daten der VIS-Matrix in der Ablage „BremBGG“ unterstützen. Zur Einordnung, vgl. hierzu auch das Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 16/2020.
Grundlage bildet das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen in § 14 BremEGovG. Darüber hinaus verpflichtet das Bremische Behindertengleichstellungsgesetz BremBGG öffentliche Stellen der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven dazu, ihre digitalen Auftritte und Angebote barrierefrei zur gestalten. Ausnahmen von der Pflicht zur Bereitstellung barrierefreier Informationstechnik bestehen nur unter sehr engen Voraussetzungen (§ 13 Abs. 5 BremBGG).
Die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung BITV 2.0 gilt aufgrund einer dynamischen Verweisung im BremBGG auch für Bremen. Zur technischen Umsetzung verweist die BITV 2.0 auf die harmonisierten Normen EN 301 549 und in § 3 Absatz 3 auf den Stand der Technik, wie die
Zum Kern der gesetzlichen Regelung der barrierefreien Informationstechnik, den Fristen, der Einordnung des Begriffs der öffentlichen Stelle und zum Vorgehen erfolgen Hinweise ebenfalls im Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 16/2020.
Die Inklusionsvereinbarung 2024 (PDF,2.8 MB) berücksichtigt die digitale Barrierefreiheit in den Kapiteln 10.3 Informationstechnik und 10.4 Dokumente.
Im Folgenden wird zwischen Bestandsverfahren und Eigenentwicklung neuer bzw. dem Erwerb bestehender Verfahren unterschieden.
Hinweis: Für die Ausschreibung und Beschaffung der Eigenentwicklung neuer Verfahren oder zum Erwerb fertiger Verfahren wird zusätzlich verwiesen auf:
Als Bestandsverfahren werden hier Anwendungen bezeichnet, die bereits seit längerem im Einsatz sind und deren Ablösung in nächster Zeit nicht geplant ist.
Festzuhalten ist, dass Software gepflegt und gewartet sowie ggf. weiterentwickelt wird. Werden Weiterentwicklungen an Bestandssoftware geplant und beauftragt, ist damit umzugehen wie bei einer Eigenentwicklung neuer Verfahren, vgl. 1.4.2.
Ergänzende Informationen zur Barrierefreiheit für Bestandssoftware finden Sie auch unter:
https://handreichungen.bfit-bund.de/ag02/1.1/barrierefreiheit_fuer_bestandssoftware.html#
Für jedes Bestandsverfahren muss der Stand der Barrierefreiheit festgestellt und in der VIS-Matrix des Ressorts im Datenblatt Fachverfahren, Spalte I „Planung“, dokumentiert werden. Gehen Sie vor, wie im Anhang Barrierefreie digitale Angebote sicherstellen: Maßnahmen- und Zeitpläne erstellen in Schritt 1 beschrieben.
Bei Bestandsverfahren darf im Hinblick auf das schrittweise Herstellen der Barrierefreiheit eine Priorisierung erfolgen. Zu priorisieren sind insbesondere solche Verfahren, die oft eingesetzt und von vielen Menschen genutzt werden. Nicht zu berücksichtigen ist, ob derzeit ggf. keine Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung mit dem Verfahren arbeiten
Sofern ein IT-Verfahren von der Herstellung der Barrierefreiheit zurückgestellt wurde, begründen und dokumentieren Sie dies in der VIS-Matrix, Datenblatt Fachverfahren, Spalte G „Ausnahmen“.
Die Sicherstellung der Barrierefreiheit muss insbesondere bei der Neuentwicklung von Verfahren gewährleistet werden. Um dies effizient zu erreichen und Folgekosten zu vermeiden, ist sie von Anfang an zu berücksichtigen.
In der Ausschreibung sind Bewertungskriterien für die Umsetzung der Barrierefreiheit zu spezifizieren.
In der Vergabe ist die vorhandene Kompetenz zur Umsetzung barrierefreier Produkte anhand der definierten Kriterien zu bewerten.
Beim Vertragsabschluss sind Haftungsklauseln zur Sicherstellung der Barrierefreiheit bei der Abnahme und im weiteren Betrieb festzuschreiben.
Siehe hierzu auch die unter 1.4 benannten Links.
Im Rahmen der Entwicklung ist der Stand der Barrierefreiheit kontinuierlich zu bewerten. Gehen Sie vor, wie Anhang Barrierefreie digitale Angebote sicherstellen: Maßnahmen- und Zeitpläne erstellen in Schritt 1 beschrieben.
Ergänzende Informationen für den Entwicklungsprozess finden Sie in der
Ein Pilotbetrieb wird empfohlen abhängig vom Umfang des Verfahrens und der Anzahl der Einsatzorte.
Mit der Fertigstellung und vor Einführung wird ein finaler Prüfbericht zum Stand der Barrierefreiheit vorgelegt. Die voraussichtlich noch vorhandenen Mängel werden bewertet und abgearbeitet. Gehen Sie vor, wie Anhang Barrierefreie digitale Angebote sicherstellen: Maßnahmen- und Zeitpläne erstellen ab Schritt 2 beschrieben.
Die Produkteinführung ist mit einem Probe-Echt-Betrieb zu beenden. Das bedeutet, dass über einen definierten Zeitraum der Betrieb vollumfänglich aufgenommen wird und Erfahrungen insbesondere zur Barrierefreiheit des Produkts erhoben und in den nächsten Zyklus der Maßnahmen- und Zeitplanung eingesteuert werden.
Der Umsetzungsstand und die Planung in Bezug auf die Barrierefreiheit des Produkts ist festzuhalten und in der VIS-Matrix des Ressorts im Datenblatt Fachverfahren, Spalte I „Planung“, zu dokumentieren.
Heute am Markt befindliche Verfahren decken in der Regel Anforderungen der Barrierefreiheit nicht vollumfänglich ab. Daher ist es erforderlich, den Grad der Abdeckung zu Beginn des Beschaffungsprozesses zu prüfen und die ermittelten Defizite perspektivisch zu beseitigen. Die für diese Arbeiten intern und extern entstehenden Aufwände sind bei der Beschaffung einzuplanen.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass dem Hersteller voraussichtlich Kompetenzen und Werkzeuge für die Herstellung der Barrierefreiheit fehlen. Diesem Risiko zu begegnen, erfordert in der Regel einen hohen Aufwand.
Vor allem ist in der Phase der Ausschreibung und Beschaffung zu beachten, dass ein möglichst detaillierter und differenzierter Überblick über die aktuell vorhandenen Mängel und die potenziellen Aufwände der Behebung die beste Basis für eine produktive und effiziente Entwicklungsphase bilden.
Entscheiden Sie sich für eine angemessene Form der Bewertung und veranlassen Sie diese. Dabei können auch zwei Formen der Bewertung kombiniert werden, z.B. erst eine interne Grob-Einschätzung und dann ein systematischer Test.
Ergebnis zu 1.: Mängel-Liste oder bestenfalls Nachweis der Barrierefreiheit]
Gehen Sie wie folgt vor zur Bewertung der ermittelten Mängel:
Legen Sie die Umsetzungsschritte in einem Maßnahmen und Zeitplan fest.
Kontrollieren Sie die Umsetzung des Maßnahmen- und Zeitplans.
Bewerten Sie die Benutzbarkeit und Praxistauglichkeit zur finalen Abnahme.