Mit der Prüfung wird sichergestellt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit in der Freien Hansestadt Bremen tatsächlich eingehalten und umgesetzt werden. Danach sollen behinderte Menschen und nichtbehinderte Menschen grundsätzlich den gleichen Zugang zu diesen Angeboten haben.
Die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik beim Landesbehindertenbeauftragten der Freien Hansestadt Bremen gemäß Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG) § 15 BremBGG.
Es werden die öffentlichen Stellen im Sinne des § 12 BremBGG geprüft.
Weitere Ausführungen entnehmen Sie bitte der Überschrift Definition: Öffentliche Stellen der Freien Hansestadt Bremen.
Die Auswahl erfolgt aus einer repräsentativ ausgewogenen Stichprobe, die jährlich durch den Landesteilhabebeirat beschlossen wird.
Es wird geprüft, ob digitale Angebote (Webauftritte, Intranets, Extranets und Apps) und deren Inhalte, wie z. B. PDF-Dateien, Textverarbeitungs-Dateien, Multimedia-Inhalte, Bilder, Tabellen usw. der öffentlichen Stellen die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen.
Unter der Überschrift „Rechtliche Grundlagen und technische Standards“ sind alle relevanten Gesetze und Richtlinien verlinkt.
Die Prüfung ist für die geprüfte Stelle kostenlos. Dies gilt auch für eine von der öffentlichen Stelle gewünschte Beratung zu den Feststellungen im Bericht im Anschluss an die Prüfung.
Für alle digitalen Angebote werden die gesetzlich erforderlichen Anforderungen nach BITV 2.0 an die Inhalte in Leichter Sprache und Gebärdensprache überprüft sowie die Bereitstellung und Inhalte einer Barrierefreiheitserklärung.
Bezogen auf die Konformität zur EN 301 549 ist zu unterscheiden zwischen einem vollständigen, sogenannten eingehenden, Test und einem vereinfachten Test.
Im eingehenden Test sowie im App-Test wird jeweils am Gesamtauftritt alle Anforderungen aus der EN 301 549 geprüft.
Im vereinfachten Test wird eine Auswahl der Anforderungen aus der EN 301 549 geprüft. Auf diese aus mindestens 24 Kriterien bestehende Auswahl haben sich Bund und Länder gemeinsam verständigt. Es wurde darauf geachtet, dass alle UANs (User Accessibility Needs) bei der Auswahl berücksichtigt wurden.
Zusätzlich werden weitere Kriterien getestet, wenn beim Sichten der einzelnen Webauftritte im vereinfachten Test grobe Verstöße ersichtlich wurden.
Möglicherweise existieren weitere Mängel, die aufgrund des reduzierten Prüfumfangs nicht ermittelt werden konnten.
Da der vereinfachte Test keine vollständige Barrierefreiheitsprüfung umfasst, kann der Prüfbericht nicht als Nachweis für vollständige barrierefreie Gestaltung verwendet werden.
Getestet werden jeweils:
Im Nachgang erfolgen szenarienbasierte Praxistests mit Nutzenden unterschiedlicher Beeinträchtigungen bzw. in der Nutzung unterschiedlicher assistiver Technologien und Endgeräte. Ziel ist es, ausgewählte identifizierte Barrieren zu verifizieren bzw. durch das Nutzungsverhalten entstehende Barrieren zu identifizieren.
Es existiert kein fester Zeitraum. Die Dauer der Prüfung hängt vor allem von der gewählten Prüfmethode (eingehend oder vereinfacht) sowie dem Umfang und der Komplexität des geprüften Angebots ab. Dementsprechend kann eine Prüfung nur einige Stunden oder auch einige Tage dauern.
Die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik gibt der geprüften öffentlichen Stelle im Bericht Hinweise, wie der Mangel beseitigt werden kann. Außerdem berät die Zentralstelle zu den Prüfergebnissen.
Die öffentliche Stelle ist nach § 13 BremBGG zur barrierefreien Gestaltung und damit zur Beseitigung der Fehler verpflichtet. Es ist auch eine erneute Prüfung des Angebots möglich.
Wir bitten Sie, die festgestellten Mängel zu beseitigen und uns die Erledigung innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfberichts zu bestätigen. Bei komplexen technischen Fragestellungen in der Behebung der Mängel, die die Frist überschreiten, legen Sie einen Zeit- und Maßnahmenplan zum genannten Termin vor.
Sollte Ihre Barrierefreiheitserklärung nicht vorhanden oder nicht aktuell sein, bitten wir Sie, die Erklärung zur Barrierefreiheit innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des Prüfberichts zu veröffentlichen. Das hierfür gesetzlich vorgesehene Muster, das Sie individuell anpassen müssen, finden Sie als Mustererklärung Word-Dokument (docx, 26.5 KB) auf unserer Webseite.
Die Barrierefreiheitserklärung ist gemäß § 7 Absatz 6 BITV 2.0 jährlich zu aktualisieren.
Alle öffentlichen Stellen sind verpflichtet auf ihren Webauftritten bzw. Apps eine Erklärung zur Barrierefreiheit in einem zugänglichen Format zu veröffentlichen. Unter der „Überschrift „Erklärung zur Barrierefreiheit“ sind alle relevanten Informationen zusammengestellt. Die in der Erklärung enthaltenen Aussagen sind bei wesentlichen Änderungen und regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, im Hinblick auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren (§ 7 Absatz 6 BITV 2.0).
Die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik bietet Beratung zu den Prüfergebnissen, dabei wird ausführlich auf die festgestellten Mängel eingegangen und es können ggf. auch Missverständnisse ausgeräumt werden.
Dem Bund werden die URLs mitgeteilt und die Bewertungen pro Prüfkriterium.
Die Kommentare zur Bewertung und damit die Begründung, Einordnung, bzw. Hintergrundinformationen und Verweise auf weitere Erklärungen gehen nicht an den Bund, sondern sind Teil des Berichtes an die öffentliche Stelle, deren Webauftritt getestet wurde. Diese Berichte bilden die Grundlage für die nachfolgende Beratung der öffentlichen Stelle zum Testbericht.
Die Berichte gehen informatorisch auch an die jeweilige oberste Landesbehörde, der die öffentliche Stelle zuzuordnen ist.
Die Ergebnisse werden konsolidiert dem Landesteilhabebeirat vorgestellt.
Die Öffentlichkeit wird über entsprechende Presse-Arbeit (Newsletter, Social Media) informiert und die Inhalte sind zu finden unter der „Überschrift Ergebnisse aus der Überwachung von Webangeboten.“
Die Ergebnisse der Überwachungsprüfungen werden alle drei Jahre anonymisiert in einem Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Union veröffentlicht. Die Überwachungsstelle des Bundes stellt den Bericht über den ersten Überwachungszeitraum bereit.
Die Europäische Union veröffentlichte Anfang 2022 zudem die Berichte aller Mitgliedsstaaten.
Windows 11, Android 16, iOS (iPad, iPhone)
Microsoft Edge 138, Firefox 140, Chrome (Android), Safari
JAWS 2024, NVDA, Talkback (Android), VoiceOver (iOS)
Nach Erhalt des Testberichts empfehlen wir folgendes Vorgehen:
Starten Sie mit Schritt 2, da der Umsetzungsstand der barrierefreiheit durch den vorliegenden Prüfbericht bekannt ist.
Entscheiden Sie sich für eine angemessene Form der Bewertung und veranlassen Sie diese. Dabei können auch zwei Formen der Bewertung kombiniert werden, z.B. erst eine interne Grob-Einschätzung und dann ein systematischer Test.
Ergebnis zu 1.: Mängel-Liste oder bestenfalls Nachweis der Barrierefreiheit]
Gehen Sie wie folgt vor zur Bewertung der ermittelten Mängel:
Legen Sie die Umsetzungsschritte in einem Maßnahmen und Zeitplan fest.
Kontrollieren Sie die Umsetzung des Maßnahmen- und Zeitplans.
Bewerten Sie die Benutzbarkeit und Praxistauglichkeit zur finalen Abnahme.