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Häufige Fragen zur Überwachung

Warum wird geprüft?

Mit der Prüfung wird sichergestellt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit in der Freien Hansestadt Bremen tatsächlich eingehalten und umgesetzt werden. Danach sollen behinderte Menschen und nichtbehinderte Menschen grundsätzlich den gleichen Zugang zu diesen Angeboten haben.

Wer prüft?

Die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik beim Landesbehindertenbeauftragten der Freien Hansestadt Bremen gemäß Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG) § 15 BremBGG.

Wer wird geprüft?

Es werden die öffentlichen Stellen im Sinne des § 12 BremBGG geprüft.
Weitere Ausführungen entnehmen Sie bitte der Überschrift Definition: Öffentliche Stellen der Freien Hansestadt Bremen.

Die Auswahl erfolgt aus einer repräsentativ ausgewogenen Stichprobe, die jährlich durch den Landesteilhabebeirat beschlossen wird.

Was wird geprüft?

Es wird geprüft, ob digitale Angebote (Webauftritte, Intranets, Extranets und Apps) und deren Inhalte, wie z. B. PDF-Dateien, Textverarbeitungs-Dateien, Multimedia-Inhalte, Bilder, Tabellen usw. der öffentlichen Stellen die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen.

Was ist die Rechtsgrundlage?

Unter der Überschrift „Rechtliche Grundlagen und technische Standards“ sind alle relevanten Gesetze und Richtlinien verlinkt.

Was kostet die Prüfung?

Die Prüfung ist für die geprüfte Stelle kostenlos. Dies gilt auch für eine von der öffentlichen Stelle gewünschte Beratung zu den Feststellungen im Bericht im Anschluss an die Prüfung.

Welche technischen, gestalterischen und inhaltlichen Anforderungen werden geprüft?

Wie läuft die Prüfung ab?

Für alle digitalen Angebote werden die gesetzlich erforderlichen Anforderungen nach BITV 2.0 an die Inhalte in Leichter Sprache und Gebärdensprache überprüft sowie die Bereitstellung und Inhalte einer Barrierefreiheitserklärung.

Bezogen auf die Konformität zur EN 301 549 ist zu unterscheiden zwischen einem vollständigen, sogenannten eingehenden, Test und einem vereinfachten Test.

Im eingehenden Test sowie im App-Test wird jeweils am Gesamtauftritt alle Anforderungen aus der EN 301 549 geprüft.

Im vereinfachten Test wird eine Auswahl der Anforderungen aus der EN 301 549 geprüft. Auf diese aus mindestens 24 Kriterien bestehende Auswahl haben sich Bund und Länder gemeinsam verständigt. Es wurde darauf geachtet, dass alle UANs (User Accessibility Needs) bei der Auswahl berücksichtigt wurden.
Zusätzlich werden weitere Kriterien getestet, wenn beim Sichten der einzelnen Webauftritte im vereinfachten Test grobe Verstöße ersichtlich wurden.
Möglicherweise existieren weitere Mängel, die aufgrund des reduzierten Prüfumfangs nicht ermittelt werden konnten.

Da der vereinfachte Test keine vollständige Barrierefreiheitsprüfung umfasst, kann der Prüfbericht nicht als Nachweis für vollständige barrierefreie Gestaltung verwendet werden.
Getestet werden jeweils:

  • die Startseite mit den zentralen wiederkehrenden Navigationselementen, Kopf- und Fußteil, Cookie-Banner und grundsätzlichem Seitendesign und –aufbau
  • eine Formularseite soweit vorhanden
  • eine beispielhafte Text-/Artikelinhaltsseite
  • das Bildkonzept (wie konsistent wurden Alternativtexte innerhalb des gesamten Webauftritts vergeben, wie ist die inhaltliche Qualität der Alternativtexte)
  • Zustand der angebotenen PDFs (wie viele sind vorhanden, wie viele davon getaggt, wie barrierefrei sind die getaggten Inhalte (Stichprobe))
  • die Einbindung von Multimedia-Inhalten
  • Betrachtung von wichtigen Einzelkomponenten des Webauftritts (Tabellen, Akkordeons, Suchfunktionen, Dia-Shows, allgemeine Textgestaltung etc.)
  • Besonderes Augenmerk auf häufige Fehlerquellen

Im Nachgang erfolgen szenarienbasierte Praxistests mit Nutzenden unterschiedlicher Beeinträchtigungen bzw. in der Nutzung unterschiedlicher assistiver Technologien und Endgeräte. Ziel ist es, ausgewählte identifizierte Barrieren zu verifizieren bzw. durch das Nutzungsverhalten entstehende Barrieren zu identifizieren.

Wie lange wird geprüft?

Es existiert kein fester Zeitraum. Die Dauer der Prüfung hängt vor allem von der gewählten Prüfmethode (eingehend oder vereinfacht) sowie dem Umfang und der Komplexität des geprüften Angebots ab. Dementsprechend kann eine Prüfung nur einige Stunden oder auch einige Tage dauern.

Was passiert bei Feststellung von Mängeln?

Die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik gibt der geprüften öffentlichen Stelle im Bericht Hinweise, wie der Mangel beseitigt werden kann. Außerdem berät die Zentralstelle zu den Prüfergebnissen.
Die öffentliche Stelle ist nach § 13 BremBGG zur barrierefreien Gestaltung und damit zur Beseitigung der Fehler verpflichtet. Es ist auch eine erneute Prüfung des Angebots möglich.

Welche Fristen gelten?

Wir bitten Sie, die festgestellten Mängel zu beseitigen und uns die Erledigung innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfberichts zu bestätigen. Bei komplexen technischen Fragestellungen in der Behebung der Mängel, die die Frist überschreiten, legen Sie einen Zeit- und Maßnahmenplan zum genannten Termin vor.
Sollte Ihre Barrierefreiheitserklärung nicht vorhanden oder nicht aktuell sein, bitten wir Sie, die Erklärung zur Barrierefreiheit innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des Prüfberichts zu veröffentlichen. Das hierfür gesetzlich vorgesehene Muster, das Sie individuell anpassen müssen, finden Sie als Mustererklärung Word-Dokument (docx, 26.5 KB) auf unserer Webseite.
Die Barrierefreiheitserklärung ist gemäß § 7 Absatz 6 BITV 2.0 jährlich zu aktualisieren.

Was ist Bestandteil der Erklärung zur Barrierefreiheit?

Alle öffentlichen Stellen sind verpflichtet auf ihren Webauftritten bzw. Apps eine Erklärung zur Barrierefreiheit in einem zugänglichen Format zu veröffentlichen. Unter der „Überschrift „Erklärung zur Barrierefreiheit“ sind alle relevanten Informationen zusammengestellt. Die in der Erklärung enthaltenen Aussagen sind bei wesentlichen Änderungen und regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, im Hinblick auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren (§ 7 Absatz 6 BITV 2.0).

Wie kann das Ergebnis der Prüfung beanstandet werden?

Die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik bietet Beratung zu den Prüfergebnissen, dabei wird ausführlich auf die festgestellten Mängel eingegangen und es können ggf. auch Missverständnisse ausgeräumt werden.

Wie erfolgt die Berichterstattung?

Dem Bund werden die URLs mitgeteilt und die Bewertungen pro Prüfkriterium.
Die Kommentare zur Bewertung und damit die Begründung, Einordnung, bzw. Hintergrundinformationen und Verweise auf weitere Erklärungen gehen nicht an den Bund, sondern sind Teil des Berichtes an die öffentliche Stelle, deren Webauftritt getestet wurde. Diese Berichte bilden die Grundlage für die nachfolgende Beratung der öffentlichen Stelle zum Testbericht.
Die Berichte gehen informatorisch auch an die jeweilige oberste Landesbehörde, der die öffentliche Stelle zuzuordnen ist.
Die Ergebnisse werden konsolidiert dem Landesteilhabebeirat vorgestellt.
Die Öffentlichkeit wird über entsprechende Presse-Arbeit (Newsletter, Social Media) informiert und die Inhalte sind zu finden unter der „Überschrift Ergebnisse aus der Überwachung von Webangeboten.“

Die Ergebnisse der Überwachungsprüfungen werden alle drei Jahre anonymisiert in einem Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Union veröffentlicht. Die Überwachungsstelle des Bundes stellt den Bericht über den ersten Überwachungszeitraum bereit.

Die Europäische Union veröffentlichte Anfang 2022 zudem die Berichte aller Mitgliedsstaaten.

Welche Testumgebung wird verwendet?

Betriebssysteme

Windows 11, Android 16, iOS (iPad, iPhone)

Browser

Microsoft Edge 138, Firefox 140, Chrome (Android), Safari

Screenreader

JAWS 2024, NVDA, Talkback (Android), VoiceOver (iOS)

Browsererweiterungen

Weitere Tools

Welches Vorgehen wird nach Erhalt des Prüfberichts empfohlen / Wie gehen Sie vor?

Nach Erhalt des Testberichts empfehlen wir folgendes Vorgehen:

  1. Bestätigen Sie bitte den Eingang des Berichts.
  2. Aktualisieren Sie die Barrierefreiheitserklärung und weisen Sie die im Bericht aufgeführten Mängel aus.
  3. Nutzen Sie unser Angebot der kostenfreien Beratung zu den Prüfergebnissen, bei der wir die Mängel zusammen einzeln durchgehen, erklären und auch Lösungsvorschläge machen können.
  4. Beheben Sie die redaktionellen Mängel und veranlassen Sie die Behebung der technischen Mängel.
  5. Aktualisieren Sie die Barrierefreiheitserklärung und passen Sie die Angaben zu den aufgeführten Mängeln an oder löschen Sie die Angaben zu den behobenen Mängeln.
  6. Bestätigen Sie bitte den Vollzug der Beseitigung der festgestellten Mängel zur obenstehenden Frist bzw. informieren Sie uns über Ihren Zeit- und Maßnahmenplan zur Behebung der Mängel.

Wie geht es weiter? Maßnahmen- und Zeitpläne nutzen in 5 Schritten

Starten Sie mit Schritt 2, da der Umsetzungsstand der barrierefreiheit durch den vorliegenden Prüfbericht bekannt ist.

1. Umsetzungsstand der Barrierefreiheit ist nicht bekannt.

Entscheiden Sie sich für eine angemessene Form der Bewertung und veranlassen Sie diese. Dabei können auch zwei Formen der Bewertung kombiniert werden, z.B. erst eine interne Grob-Einschätzung und dann ein systematischer Test.

  • Grob-Einschätzung durch die öffentliche Stelle
    Beteiligte: erfordert Expertise im eigenen Haus
    Art des Ergebnisses: Identifizierte grobe Mängel
  • Selbsttest des Dienstleistungsunternehmens
    Beteiligte: erfordert Expertise beim Dienstleistungsunternehmen selbst
    Art des Ergebnisses: Identifizierte Mängel nach EN 301 549 bzw. BITV 2.0
  • Expertentest und Gutachten
    Beteiligte: externe Experten beauftragen
    Art des Ergebnisses: Mängelbericht nach EN 301 549 bzw. BITV 2.0 und Umsetzungsempfehlungen, ggf. Beratung zum Gutachten

Ergebnis zu 1.: Mängel-Liste oder bestenfalls Nachweis der Barrierefreiheit]

2. Bewerten der ermittelten Mängel

Gehen Sie wie folgt vor zur Bewertung der ermittelten Mängel:

  1. Entscheiden Sie, ob Teilbereiche oder das Gesamtprodukt so viele Mängel der Barrierefreiheit aufweisen, dass sie ersetzt werden müssen (und neu beschafft).
  2. Nutzen Sie die Testergebnisse zur Information des Dienstleistungsunternehmens über die Handlungsbedarfe. Dabei ist es zielführend, das Dienstleistungs-unternehmen in die Beratung zu den Mängeln einzubinden.
  3. Fordern Sie vom Dienstleistungsunternehmen:
    • Auswertung der Mängel
    • Ableiten von Maßnahmen unter Berücksichtigung von Aufwand, Abhängigkeiten, ggf. Fertigstellungszeitpunkt
    • Entwurf eines Umsetzungsplans aus dem die Beseitigung der Mängel hervorgeht, z.B. über Sprints oder Meilensteine

Ergebnis zu 2.: Priorisierung der Mängel und Entwurf eines Umsetzungsplans mit grober Schätzung des finanziellen Aufwands zur Behebung der einzelnen Mängel.

3. Maßnahmen- und Zeitplan festlegen

Legen Sie die Umsetzungsschritte in einem Maßnahmen und Zeitplan fest.

  1. Bewerten Sie den Zeit- und Kostenplan des Dienstleistungsunternehmens (vgl. 2.c.):
    • Gibt es sachübergreifende Einflüsse oder fachunabhängige Faktoren zur Bewertung des Maßnahmen- und Zeitplans?
    • Sind die Prioritäten richtig gesetzt und der zeitliche Ablauf passend? Stehen z.B. für Einzelmaßnahmen Nutzen und Aufwände in einem angemessenen Verhältnis?
    • Ist die Finanzierung sichergestellt? Wurde Barrierefreiheit bereits gefordert (z.B. in der Ausschreibung) und beauftragt?
  2. Vereinbaren Sie Termine zur Abnahme umgesetzter Maßnahmen.

Ergebnis zu 3.: Maßnahmen- und Zeitplan zur Behebung der Mängel.

4. Maßnahmen- und Zeitplan kontrollieren

Kontrollieren Sie die Umsetzung des Maßnahmen- und Zeitplans.

  1. Entscheiden Sie vor jedem Termin zur Abnahme umgesetzter Maßnahmen, wie eine angemessene Form der Bewertung der Barrierefreiheit erfolgt:
    • Grob-Einschätzung durch die öffentliche Stelle
      Beteiligte: erfordert Expertise im eigenen Haus
      Art des Ergebnisses: Identifizierte grobe Mängel
    • Selbsttest des Dienstleistungsunternehmens
      Beteiligte: erfordert Expertise beim Dienstleistungsunternehmen selbst
      Art des Ergebnisses: Identifizierte Mängel nach EN 301 549 bzw. BITV 2.0
    • Expertentest und Gutachten
      Beteiligte: externe Experten beauftragen
      Art des Ergebnisses: Mängelbericht nach EN 301 549 bzw. BITV 2.0 und Umsetzungsempfehlungen, ggf. Beratung zum Gutachten
  2. Gestalten Sie die Abnahme unter der Maßgabe:
    • Wie werden noch vorhandene oder neu identifizierte Mängel in die ausstehenden Behebungsschritte aufgenommen?
    • Vor der finalen Abnahme des Produkts ist ein externes Gutachten der gesamten Anwendung zielführend:
      Darin identifizierte Mängel sind zu priorisieren anhand der Nutzbarkeit des Produkts.
      Behebung der letzten Mängel und Nachtest dieser (vgl. 5.).

Ergebnis zu 4.: Entweder abschichtende Abnahme der Behebung einzelner Mängel oder am Ende finale Abnahme des gesamten umgesetzten Maßnahmenplans.

5. Finale Abnahme vorbereiten

Bewerten Sie die Benutzbarkeit und Praxistauglichkeit zur finalen Abnahme.

  1. Gestalten Sie die Einführung des Produkts im Rahmen eines Probe-Echt-Betriebs und evaluieren Sie diesen.
  2. Lassen Sie die im externen Gutachten identifizierten Mängel beheben. Wiederholen Sie hierfür Schritt 2-4.
  3. Sammeln Sie Erfahrungen zur Bewertung der Benutzbarkeit:
    • Zu welchen Ergebnissen kommen Usability-Tests mit behinderten Menschen?
    • Welche Erfahrungen machen Mitarbeitende mit der verbesserten Anwendung?
  4. Identifizieren Sie im Ausnahme-/ und Einzelfall Möglichkeiten zur Kompensation nicht sinnvoll behebbarer Mängel der Barrierefreiheit:
    • Welche angemessenen Vorkehrungen, im Sinne von Einzelfall-Lösungen, können bzw. müssen zusätzlich getroffen werden?
    • Lassen sich Mängel der Barrierefreiheit aufgrund fehlender Gebrauchstauglichkeit durch Schulung kompensieren?

Ergebnis zu 5.: Einordnung des Produkts im Sinne der Benutzbarkeit und Praxistauglichkeit zur finalen Abnahme.