Herzlich Willkommen bei der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik. Unsere Aufgabe ist die Durchsetzung und Überwachung der digitalen Barrierefreiheit in der Freien Hansestadt Bremen. Grundlage hierfür bildet Abschnitt 3 im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG).
Bitte beachten Sie dazu auch das Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 16/2020.
Wir vertreten die Interessen von behinderten Menschen und nehmen Hinweise über fehlende digitale Barrierefreiheit nach erfolgloser Auseinandersetzung mit der betroffenen öffentlichen Stelle entgegen.
Hier finden Sie folgende Informationen:
Digitale Auftritte und Angebote sind barrierefrei, wenn sie für behinderte Menschen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind. Diese 4 Prinzipien sind den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte WCAG 2.1 entnommen.
Behinderten Menschen wird eine selbstbestimmte Teilhabe am digitalen Leben ermöglicht, wenn die Angebote
auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.
Digitale Auftritte und Angebote sind Websites, Anwendungen für mobile Endgeräte und sonstige Apps sowie grafische Programmoberflächen, wie z.B. Informations- und Service-Terminals und Datenträger.
Unter die barrierefreie Informationstechnik fallen auch elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung.
Öffentliche Stellen sind:
Eine überwiegende Finanzierung durch die Freie Hansestadt Bremen oder die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven wird angenommen, wenn diese mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.
Öffentliche Stellen sind
Bei Zuwendungsempfängern muss der Zuwendungsbescheid insbesondere enthalten (u.a.):
Eine Stellungnahmen des Juristisches Beratungsdienstes der Bürgerschaftskanzlei regelt die Verpflichtung für die Fraktionen. Hier finden Sie die Stellungnahme Anwendung der Vorschriften über die barrierefreie Informationstechnik des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes auf Fraktionen (PDF, 21 kb).
Die barrierefreie Informationstechnik ist im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz BremBGG geregelt. Dieses setzt die Vorgaben der internationalen Richtlinien EU 2016/2102 um. Außerdem ist die digitale Barrierefreiheit im Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen in §14 BremEGovG ausgeführt.
Im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz erfolgt ein dynamischer Verweis auf die Barrierefreie Informationstechnik Verordnung (BITV) des Bundes in der jeweils geltenden Fassung: BITV 2.0 vom 21.5.2019
Die Erklärung zur Barrierefreiheit bietet einen direkten Kontakt zu den Verantwortlichen für eine Website oder App. Lob und Kritik zur Umsetzung der Barrierefreiheit kann über eine Rückmelde-Möglichkeit (Feedback) gegeben werden. Darüber hinaus enthaltene Informationen sind:
Hier finden Sie die Vorlage für eine Erklärung zur Barrierefreiheit für Bremen:
Muster Erklärung zur Barrierefreiheit Bremen (docx, 17.9 KB)
Für Webanwendungen, die die Module des Kompetenzzentrum für die Gestaltung der Informationssysteme (KoGIs) nutzen, gibt es hier weitergehende Informationen zur Umsetzung des BremBGG im Rahmen der KoGIs-Module.
Alle öffentlichen Stellen der Freien Hansestadt Bremen sind verpflichtet, für ihre digitalen Angebote die wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache bereitzustellen, vgl. § 4 BITV 2.0.
Dafür stellen wir zentral Übersetzungen zur Verfügung. Beide Medien sind unter Verwendung der üblichen Hinweis-Symbole einzubinden.
Download zur Fassung in Leichter Sprache (docx, 57.5 KB)
Download zur Fassung in Deutscher Gebärdensprache (mp4, 24.2 MB)
Bitte laden Sie sich beide Fassungen herunter und binden Sie sie direkt in ihr Webangebot ein.
Verlinken Sie nicht nur direkt auf die Dateien.
Das Logo zur Kennzeichnung für die Deutsche Gebärdensprache kann Anlage 2 Teil 1 der BITV 2.0 entnommen werden bzw. von der DGS-Filme-Webseite in verschiedenen Auflösungen heruntergeladen werden.
Beide Übersetzungen sind auch im Rahmen der Angebote in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache zu verlinken, die von der Startseite aus erreichbar sind, vgl. § 4 Satz 4 BITV 2.0.
Für Webanwendungen, die die Module des Kompetenzzentrum für die Gestaltung der Informationssysteme (KoGIs) nutzen, gibt es hier weitergehende Informationen zur Umsetzung.
Es besteht eine Verpflichtung, dass die angegebene Ansprechperson binnen zwei Wochen eingehende Meldungen und Anfragen beantwortet und auf Anforderung barrierefreie Inhalte übermittelt.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss von der Startseite und von jeder anderen Seite leicht auffindbar und erreichbar sein. Dies gilt auch beim Herunterladen einer mobilen Anwendung (Download einer App).
Die Erklärung zur Barrierefreiheit darf nicht verwechselt werden mit der Pflicht, die digitalen Inhalte barrierefrei zu gestalten. Die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung von Internetangeboten durch die Träger öffentlicher Gewalt gilt seit 2003.
Die gesetzlichen Grundlagen zur Erklärung zur Barrierefreiheit sind in §14 BremBGG geregelt und im Durchführungsbeschluss der EU.
In jeder Erklärung zur Barrierefreiheit muss eine Ansprechperson in der öffentlichen Stelle genannt werden. Diese nimmt Lob und Kritik entgegen, wie z.B.:
Eine Beschwerde ist über das Beschwerde-Formular der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik möglich, wenn:
Nach Eingang der Beschwerde nimmt die Zentralstelle folgende Schritte vor:
Die Schlichtungsstelle der Freien Hansestadt Bremen legt Streitigkeiten außergerichtlich bei. Die Zentralstelle bietet der Schlichtungsstelle sachverständige Unterstützung.
Personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen des Schlichtungs- oder Durchsetzungsverfahrens verarbeitet werden. Es erfolgt insbesondere keine Datenweitergabe.
Die Zentralstelle ist für die Überwachung der barrierefreien Informationstechnik der öffentlichen Stellen zuständig, das heißt z.B.:
Dabei wir die Zentralstelle durch Auskunfts- und Zugangsrechte von den öffentlichen Stellen unterstützt.
Weitere Informationen zur Überwachung und zum Bericht finden Sie im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524. Danach läuft die erste Überwachungsperiode vom 01.01.2020 bis zum 22.12.2021. Im Anschluss daran erstrecken sich die Überwachungszeiträume jährlich vom 1. Januar bis zum 22. Dezember.
Über weitere Anregungen, Lob und Kritik sind wir dankbar. Kommen Sie auch gerne auf uns zu, wenn Sie Interesse haben, als Expertin oder Experte in eigener Sache die Zentralstelle mit Ihren Erfahrungen zu unterstützen.
Bitte nutzen Sie für Beschwerden an die Zentralstelle das Beschwerde-Formular.
Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik
Teerhof 59 ∙ 28199 Bremen
Tel.: (0421) 361-18187
Fax: (0421) 496-18181
per Mail