Herzlich Willkommen bei der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik. Unsere Aufgabe ist die Durchsetzung und Überwachung der digitalen Barrierefreiheit in der Freien Hansestadt Bremen. Grundlage hierfür bildet Abschnitt 3 im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG).
Wir vertreten die Interessen von behinderten Menschen und nehmen Hinweise über fehlende digitale Barrierefreiheit nach erfolgloser Auseinandersetzung mit der betroffenen öffentlichen Stelle entgegen.
Auch in diesem Jahr öffnen wir für Euch in dem Adventskalender zur Digitalen Barrierefreiheit jeden Tag ein neues Türchen mit spannenden Tipps und Hinweisen. Die Inhalte werden auch auf unserem Twitter-Auftritt gepostet. Die Links findet Ihr bei dem jeweiligen Tag. Wir wünschen Euch täglich viel Spaß damit und freuen uns über Feedback!
Um Untertitel einzublenden, nutzen Sie bitte die Youtube-Funktion Untertitel.
Hier finden Sie folgende Informationen:
Digitale Auftritte und Angebote sind barrierefrei, wenn sie für behinderte Menschen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind. Diese 4 Prinzipien sind den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte WCAG 2.1 entnommen.
Behinderten Menschen wird eine selbstbestimmte Teilhabe am digitalen Leben ermöglicht, wenn die Angebote
auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.
Digitale Auftritte und Angebote sind Websites, Anwendungen für mobile Endgeräte und sonstige Apps sowie grafische Programmoberflächen, wie z.B. Informations- und Service-Terminals und Datenträger.
Unter die barrierefreie Informationstechnik fallen auch elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung.
Einen anschaulichen Eindruck über den Nutzen barrierefreier Informationstechnik bietet der buten un binnen-Artikel „Ich will nicht am Katzentisch sitzen“: Bremer über digitale Barrieren (Hinweis: Link führt zum englischsprachigen Webarchiv, da der Originalartikel nicht mehr verfügbar ist. Unter dem Archiv-Kopfteil finden Sie den Artikel.)
Öffentliche Stellen sind:
Eine überwiegende Finanzierung durch die Freie Hansestadt Bremen oder die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven wird angenommen, wenn diese mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.
Öffentliche Stellen sind
Bei Zuwendungsempfängern muss der Zuwendungsbescheid insbesondere enthalten (u.a.):
Eine Stellungnahmen des Juristisches Beratungsdienstes der Bürgerschaftskanzlei regelt die Verpflichtung für die Fraktionen. Hier finden Sie die Stellungnahme Anwendung der Vorschriften über die barrierefreie Informationstechnik des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes auf Fraktionen (PDF, 21 kb).
Die barrierefreie Informationstechnik ist im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz BremBGG geregelt. Dieses setzt die Vorgaben der internationalen Richtlinien EU 2016/2102 um. Bitte beachten Sie dazu auch das Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 16/2020. Außerdem ist die digitale Barrierefreiheit im Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen in § 14 BremEGovG ausgeführt.
Im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz erfolgt ein dynamischer Verweis auf die Barrierefreie Informationstechnik Verordnung (BITV) des Bundes in der jeweils geltenden Fassung: BITV 2.0 vom 21.5.2019
Die Erklärung zur Barrierefreiheit bietet einen direkten Kontakt zu den Verantwortlichen für eine Website oder App. Lob und Kritik zur Umsetzung der Barrierefreiheit kann über eine Rückmelde-Möglichkeit (Feedback) gegeben werden. Darüber hinaus enthaltene Informationen sind:
Hier finden Sie die Vorlage für eine Erklärung zur Barrierefreiheit für Bremen:
Muster Erklärung zur Barrierefreiheit Bremen (docx, 24.5 KB)
Für Webanwendungen, die die Module der Kompetenzstelle CMS und Internet (KOGIS) nutzen, gilt die KOGIS Muster Erklärung zur Barrierefreiheit (docx, 29.6 KB).
Zur Umsetzung des BremBGG im Rahmen der KOGIS-Auftritte gibt es weitergehende Informationen bei KOGIS.
Alle öffentlichen Stellen der Freien Hansestadt Bremen sind verpflichtet, für ihre digitalen Angebote die wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache bereitzustellen, vgl. § 4 BITV 2.0.
Dafür stellen wir zentral Übersetzungen zur Verfügung. Beide Medien sind unter Verwendung der üblichen Hinweis-Symbole einzubinden.
Download zur Fassung in Deutscher Gebärdensprache (mp4, 24.2 MB)
Download zur Fassung in Leichter Sprache (docx, 57.7 KB)
Bitte laden Sie sich beide Fassungen herunter und binden Sie sie direkt in ihr Webangebot ein. Verlinken Sie nicht nur direkt auf die Dateien.
Ergänzen Sie die Fassung in Leichter Sprache bitte um Ihre konkreten Kontaktdaten.
Achten Sie darauf, dass die Formatierungen des Leichte Sprache Texts erhalten bleiben (Zeilenumbrüche etc.). Laut BITV Anlage 2 Teil 2 sind klare Schriftarten mit deutlichem Kontrast und mit einer Schriftgröße von mindestens 1.2em (120 Prozent) zu verwenden.
Beide Übersetzungen sind auch im Rahmen der Angebote in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache zu verlinken, die von der Startseite aus erreichbar sind, vgl. § 4 Satz 4 BITV 2.0.
Für Webanwendungen, die die Module der Kompetenzstelle CMS und Internet (KOGIS) nutzen, gibt es weitergehende Informationen bei KOGIS zur Umsetzung.
Es besteht eine Verpflichtung, dass die angegebene Ansprechperson binnen zwei Wochen eingehende Meldungen und Anfragen beantwortet und auf Anforderung barrierefreie Inhalte übermittelt.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss von der Startseite und von jeder anderen Seite leicht auffindbar und erreichbar sein. Dies gilt auch beim Herunterladen einer mobilen Anwendung (Download einer App), siehe § 7 Absatz 1 BITV 2.0. D.h. die Barrierefreiheitserklärung sollte sowohl innerhalb der App als auch direkt beim Download veröffentlicht werden. Auf der Webseite der verantwortlichen öffentlichen Stelle kann zusätzlich auch eine Barrierefreiheitserklärung für die App veröffentlicht werden. Hierbei sollte deutlich werden, dass es sich um die Barrierefreiheitserklärung der App handelt und nicht um die des Webauftritts.
Gem. § 7 Absatz 2 BITV 2.0 soll der Feedback-Mechanismus zum Melden von Barrieren von jeder Seite einer Website oder innerhalb der Navigation einer mobilen Anwendung unmittelbar zugänglich und einfach zu benutzen sein.
Die Barrierefreiheitserklärung ist gemäß § 7 Absatz 6 BITV 2.0 jährlich zu aktualisieren.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit darf nicht verwechselt werden mit der Pflicht, die digitalen Inhalte barrierefrei zu gestalten. Die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung von Internetangeboten durch die Träger öffentlicher Gewalt gilt seit 2003.
Die gesetzlichen Grundlagen zur Erklärung zur Barrierefreiheit sind in §14 BremBGG geregelt und im Durchführungsbeschluss der EU.
In jeder Erklärung zur Barrierefreiheit muss eine Ansprechperson in der öffentlichen Stelle genannt werden. Diese nimmt Lob und Kritik entgegen, wie z.B.:
Eine Beschwerde ist über das Beschwerde-Formular der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik möglich, wenn:
Nach Eingang der Beschwerde nimmt die Zentralstelle folgende Schritte vor:
Die Durchsetzungsstellen der Länder haben Videos gedreht, um Ihnen Themen zur digitalen Barrierefreiheit näher zu bringen.
Direkt zu Digitale Barrieren melden: Videos der Durchsetzungsstellen
Die Schlichtungsstelle der Freien Hansestadt Bremen legt Streitigkeiten außergerichtlich bei. Die Zentralstelle bietet der Schlichtungsstelle sachverständige Unterstützung.
Personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen des Schlichtungs- oder Durchsetzungsverfahrens verarbeitet werden. Es erfolgt insbesondere keine Datenweitergabe.
Die Zentralstelle ist für die Überwachung der barrierefreien Informationstechnik der öffentlichen Stellen zuständig, das heißt z.B.:
Dabei wir die Zentralstelle durch Auskunfts- und Zugangsrechte von den öffentlichen Stellen unterstützt.
Weitere Informationen zur Überwachung und zum Bericht finden Sie im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524. Danach läuft die erste Überwachungsperiode vom 01.01.2020 bis zum 22.12.2021. Im Anschluss daran erstrecken sich die Überwachungszeiträume jährlich vom 1. Januar bis zum 22. Dezember.
Die erste Phase des zweiten Überwachungszeitraums zur Barrierefreiheit von digitalen Angeboten wurde für Bremen zum 15. Dezember 2022 abgeschlossen. Wie im ersten Überwachungszeitraum (2020-2021) wurden sowohl Angebote der Kernverwaltung als auch von weiteren öffentlichen Stellen getestet. Alle Stellen erhielten die Prüfberichte, die vorhandene Mängel ausweisen, Empfehlungen zur Verbesserung enthalten und auf das Beratungs- und Unterstützungsangebot der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik hinweisen.
Erneut fällt positiv auf, dass die Webangebote, die für die Verwaltung zentral bereit gestellte Systeme nutzen, wie den KOGIS-Baukasten, das Bremerhaven.de-Design oder das bremen.online-Design, deutlich besser abgeschnitten haben.
Nur 77% aller getesteten Angebote des Jahres 2022 enthalten eine Barrierefreiheitserklärung. Leider ist diese in fast allen Fällen veraltet, der jährlichen Aktualisierungspflicht wurde in 80% der Fälle nicht nachgekommen. Auch sonst sind viele Erklärungen zur Barrierefreiheit nicht vollständig oder mit Fehlern behaftet. Zum Beispiel fehlen bei 31% der getesteten Angebote mit Barrierefreiheitserklärung die geforderten Übersetzungen zu den wesentlichen Inhalten der Barrierefreiheitserklärung in Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache, im Vorjahr waren es 27%. Der Rückgang erklärt sich dadurch, dass in diesem Jahr verhältnismäßig weniger KOGIS-Auftritte als im letzten Jahr getestet wurden. Die Zentralstelle stellt die beiden Übersetzungen kostenlos bereit und gibt Hinweise zur Einbindung in den eigenen Auftritt.
Die Prüfberichte enthalten eine Übersicht über die festgestellten Mängel sowie Hinweise zu deren Behebung. Zusätzlich enthalten sie in 2022 eine Liste aller Bilder des jeweiligen Webauftritts mit zugehöriger Bildbeschreibung zur schnellen Übersicht, welche Bildbeschreibungen korrigiert werden müssen. Auch wird eine Liste aller veröffentlichten PDF-Dokumente beigefügt, mit dem Hinweis, ob diese bereits getaggt sind oder nicht. Diese Listen richten sich an die Redaktionen, die damit gezielter Bildbeschreibungs- und PDF-Mängel beheben können.
Punkte, die in 2022 immer wieder aufgefallen sind und auch allen anderen Webseiten-Verantwortlichen helfen, die Barrierefreiheit ihrer Auftritte zu verbessern sind unter anderem:
Die Zentralstelle bietet Beratung zu den Prüfergebnissen an, kommen Sie auf uns zu!
Weitere Zahlen und Erkenntnisse bietet die Auswertung der Überwachung 2022 im Zyklus 2 (2022-2024).
Über weitere Anregungen, Lob und Kritik sind wir dankbar. Kommen Sie auch gerne auf uns zu, wenn Sie Interesse haben, als Expertin oder Experte in eigener Sache die Zentralstelle mit Ihren Erfahrungen zu unterstützen.
Bitte nutzen Sie für Beschwerden an die Zentralstelle das Beschwerde-Formular.
Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik
Teerhof 59 ∙ 28199 Bremen
Tel.: (0421) 361-18187
Fax: (0421) 496-18181
per Mail
Ulrike Peter (Leitung)
Tel.: +49 421 361 18187
ulrike.peter@lbb.bremen.de
Rebecca Romppel
Tel.: +49 421 361 18162
rebecca.romppel@lbb.bremen.de
Grit Gilde
Tel.: +49 421 361 31095
grit.gilde@lbb.bremen.de