Herzlich Willkommen bei der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik. Unsere Aufgabe ist die Durchsetzung und Überwachung der digitalen Barrierefreiheit in der Freien Hansestadt Bremen. Grundlage hierfür bildet Abschnitt 3 im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG).
Wir vertreten die Interessen von behinderten Menschen und nehmen Hinweise über fehlende digitale Barrierefreiheit nach erfolgloser Auseinandersetzung mit der betroffenen öffentlichen Stelle entgegen.
Zusammen mit dem Landesbehindertenbeauftragten ist die Zentralstelle umgezogen.
In vielen Erklärungen zur Barrierefreiheit in Leichter Sprache steht noch die alte Adresse der Zentralstelle.
Bitte entfernen Sie die Faxnummer komplett und schreiben Sie als neue Adresse:
Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik
Am Markt 20
28195 Bremen
Telefon: 0421 361 181 87
E-Mail: office@lbb.bremen.de
Um Untertitel einzublenden, nutzen Sie bitte die Youtube-Funktion Untertitel.
Hier finden Sie folgende Informationen:
Digitale Auftritte und Angebote sind barrierefrei, wenn sie für behinderte Menschen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind. Diese 4 Prinzipien sind den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte WCAG 2.1 entnommen.
Behinderten Menschen wird eine selbstbestimmte Teilhabe am digitalen Leben ermöglicht, wenn die Angebote
auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.
Digitale Auftritte und Angebote sind Websites, Anwendungen für mobile Endgeräte und sonstige Apps sowie grafische Programmoberflächen, wie z.B. Informations- und Service-Terminals und Datenträger.
Unter die barrierefreie Informationstechnik fallen auch elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung.
Einen anschaulichen Eindruck über den Nutzen barrierefreier Informationstechnik bietet der buten un binnen-Artikel „Ich will nicht am Katzentisch sitzen“: Bremer über digitale Barrieren (Hinweis: Link führt zum englischsprachigen Webarchiv, da der Originalartikel nicht mehr verfügbar ist. Unter dem Archiv-Kopfteil finden Sie den Artikel.)
Öffentliche Stellen sind:
Eine überwiegende Finanzierung durch die Freie Hansestadt Bremen oder die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven wird angenommen, wenn diese mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.
Öffentliche Stellen sind
Bei Zuwendungsempfängern muss der Zuwendungsbescheid insbesondere enthalten (u.a.):
Eine Stellungnahmen des Juristisches Beratungsdienstes der Bürgerschaftskanzlei regelt die Verpflichtung für die Fraktionen. Hier finden Sie die Stellungnahme Anwendung der Vorschriften über die barrierefreie Informationstechnik des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes auf Fraktionen (PDF, 21 kb).
Die barrierefreie Informationstechnik ist im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz BremBGG geregelt. Dieses setzt die Vorgaben der internationalen Richtlinien EU 2016/2102 um. Bitte beachten Sie dazu auch das Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 16/2020. Außerdem ist die digitale Barrierefreiheit im Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen in § 14 BremEGovG ausgeführt.
Im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz erfolgt ein dynamischer Verweis auf die Barrierefreie Informationstechnik Verordnung (BITV) des Bundes in der jeweils geltenden Fassung: BITV 2.0 vom 21.5.2019
Die Erklärung zur Barrierefreiheit bietet einen direkten Kontakt zu den Verantwortlichen für eine Website oder App. Lob und Kritik zur Umsetzung der Barrierefreiheit kann über eine Rückmelde-Möglichkeit (Feedback) gegeben werden. Darüber hinaus enthaltene Informationen sind:
Hier finden Sie die Vorlage für eine Erklärung zur Barrierefreiheit für Bremen:
Muster Erklärung zur Barrierefreiheit Bremen (docx, 28.3 KB)
Für Webanwendungen, die die Module der Kompetenzstelle CMS und Internet (KOGIS) nutzen, gilt die KOGIS Muster Erklärung zur Barrierefreiheit (docx, 30.6 KB).
Zur Umsetzung des BremBGG im Rahmen der KOGIS-Auftritte gibt es weitergehende Informationen bei KOGIS.
Alle öffentlichen Stellen der Freien Hansestadt Bremen sind verpflichtet, für ihre digitalen Angebote die wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache bereitzustellen, vgl. § 4 BITV 2.0.
Dafür stellen wir zentral Übersetzungen zur Verfügung. Beide Medien sind unter Verwendung der üblichen Hinweis-Symbole einzubinden.
Download zur Fassung in Deutscher Gebärdensprache (mp4, 24.2 MB)
Download zur Fassung in Leichter Sprache (docx, 26.6 KB)
Bitte laden Sie sich beide Fassungen herunter und binden Sie sie direkt in ihr Webangebot ein. Verlinken Sie nicht nur direkt auf die Dateien.
Ergänzen Sie die Fassung in Leichter Sprache bitte um Ihre konkreten Kontaktdaten.
Achten Sie darauf, dass die Formatierungen des Leichte Sprache Texts erhalten bleiben (Zeilenumbrüche etc.). Laut BITV Anlage 2 Teil 2 sind klare Schriftarten mit deutlichem Kontrast und mit einer Schriftgröße von mindestens 1.2em (120 Prozent) zu verwenden.
Beide Übersetzungen sind auch im Rahmen der Angebote in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache zu verlinken, die von der Startseite aus erreichbar sind, vgl. § 4 Satz 4 BITV 2.0.
Für Webanwendungen, die die Module der Kompetenzstelle CMS und Internet (KOGIS) nutzen, gibt es weitergehende Informationen bei KOGIS zur Umsetzung.
Es besteht eine Verpflichtung, dass die angegebene Ansprechperson binnen zwei Wochen eingehende Meldungen und Anfragen beantwortet und auf Anforderung barrierefreie Inhalte übermittelt.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss von der Startseite und von jeder anderen Seite leicht auffindbar und erreichbar sein. Dies gilt auch beim Herunterladen einer mobilen Anwendung (Download einer App), siehe § 7 Absatz 1 BITV 2.0. D.h. die Barrierefreiheitserklärung sollte sowohl innerhalb der App als auch direkt beim Download veröffentlicht werden. Auf der Webseite der verantwortlichen öffentlichen Stelle kann zusätzlich auch eine Barrierefreiheitserklärung für die App veröffentlicht werden. Hierbei sollte deutlich werden, dass es sich um die Barrierefreiheitserklärung der App handelt und nicht um die des Webauftritts.
Gem. § 7 Absatz 2 BITV 2.0 soll der Feedback-Mechanismus zum Melden von Barrieren von jeder Seite einer Website oder innerhalb der Navigation einer mobilen Anwendung unmittelbar zugänglich und einfach zu benutzen sein.
Die Barrierefreiheitserklärung ist gemäß § 7 Absatz 6 BITV 2.0 jährlich zu aktualisieren.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit darf nicht verwechselt werden mit der Pflicht, die digitalen Inhalte barrierefrei zu gestalten. Die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung von Internetangeboten durch die Träger öffentlicher Gewalt gilt seit 2003.
Die gesetzlichen Grundlagen zur Erklärung zur Barrierefreiheit sind in §14 BremBGG geregelt und im Durchführungsbeschluss der EU.
In § 7 Absatz 6 BITV 2.0 ist festgelegt, dass das Datum der Barrierefreiheitserklärung nicht älter als ein Jahr sein darf.
Es reicht in den meisten Fällen nicht, nur das Jahr hochzuzählen, sondern es muss eine kurze Kontrolle des aktuellen Stands der Barrierefreiheit erfolgen.
Dabei helfen folgende Fragen:
In jeder Erklärung zur Barrierefreiheit muss eine Ansprechperson in der öffentlichen Stelle genannt werden. Diese nimmt Lob und Kritik entgegen, wie z.B.:
Eine Beschwerde ist über das Beschwerde-Formular der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik möglich, wenn:
Nach Eingang der Beschwerde nimmt die Zentralstelle folgende Schritte vor:
Die Durchsetzungsstellen der Länder haben Videos gedreht, um Ihnen Themen zur digitalen Barrierefreiheit näher zu bringen.
Direkt zu Digitale Barrieren melden: Videos der Durchsetzungsstellen
Die Schlichtungsstelle der Freien Hansestadt Bremen legt Streitigkeiten außergerichtlich bei. Die Zentralstelle bietet der Schlichtungsstelle sachverständige Unterstützung.
Personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen des Schlichtungs- oder Durchsetzungsverfahrens verarbeitet werden. Es erfolgt insbesondere keine Datenweitergabe.
Die Zentralstelle ist für die Überwachung der barrierefreien Informationstechnik der öffentlichen Stellen zuständig, das heißt z.B.:
Dabei wir die Zentralstelle durch Auskunfts- und Zugangsrechte von den öffentlichen Stellen unterstützt.
Weitere Informationen zur Überwachung und zum Bericht finden Sie im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524. Danach läuft die erste Überwachungsperiode vom 01.01.2020 bis zum 22.12.2021. Im Anschluss daran erstrecken sich die Überwachungszeiträume jährlich vom 1. Januar bis zum 22. Dezember.
Die erste Phase des dritten Überwachungszeitraums zur Barrierefreiheit von digitalen Angeboten wurde für Bremen am 31. Dezember 2025 abgeschlossen. 27 Prüfberichte wurden bereits im Juli verschickt, die restlichen 25 Berichte im Januar 2026. Zwei getestete Webangebote wurden nach den Tests zwischenzeitlich abgeschaltet. Erneut wurden sowohl Angebote der Kernverwaltung als auch von weiteren öffentlichen Stellen getestet. Alle Stellen erhielten die Prüfberichte, die vorhandene Mängel ausweisen, Empfehlungen zur Verbesserung enthalten und auf das Beratungs- und Unterstützungsangebot der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik hinweisen. Durch das Festlegen von Fristen zur Nachbesserung der digitalen Angebote und wiederholten Kontakten zu den öffentlichen Stellen konnte eine bessere Behebung der bestehenden Barrieren durchgesetzt werden. Ziel ist hierbei stets, das allgemeine Verständnis der Mitarbeitenden und Verantwortlichen der öffentlichen Stellen zu schärfen, damit ähnliche Barrieren bei anderen nicht getesteten digitalen Angeboten ebenfalls erkannt und behoben werden können.
11 der getesteten öffentlichen Stellen nahmen bis Ende Januar 2026 das Angebot der Beratung zum Prüfbericht an, bei der im Detail alle Mängel besprochen und genau erklärt, sowie Lösungen erarbeitet werden. Vorteilhaft ist es, wenn auch die Dienstleistenden z.B. Webagenturen, zu den Beratungsgesprächen hinzugezogen werden, die ihre Erkenntnisse dann im Folgenden auch auf andere Projekte transferieren können.
Es zeigt sich, dass manche Prozesse langfristiger sind, teilweise finden auch in 2026 noch Beratungen für Tests aus den Vorjahren statt, teilweise werden jetzt Webangebote verbessert oder komplett neu gestaltet, die bereits vor Jahren getestet worden sind oder es gab noch Rückfragen zu einzelnen bemängelten Punkten aus den Vorjahren.
Durchschnittlich 52% aller aufgefundenen Barrieren sind redaktionell bedingt. D.h. selbst, wenn die Webauftritte ein technisch perfekt barrierefreies System hätten, werden redaktionell neue Barrieren verursacht. Hier zeigt sich, wie wichtig es ist, alle Redakteur*innen zu schulen, wie sie Inhalte barrierefrei gestalten können.
76% aller getesteten Angebote enthalten eine Barrierefreiheitserklärung. Jedoch war mehr als die Hälfte veraltet, bei anderen fehlten Bestandteile der Barrierefreiheitserklärung. Es zeigt sich, dass Sinn und Zweck der Erklärung zur Barrierefreiheit von den Anbietenden oft nicht verstanden wird und die Texte oft nur von anderen Webauftritten kopiert werden oder von Tools automatisiert erstellt werden.
Die Zentralstelle stellt für alle bremischen Webangebote eine Mustererklärung (docx, 28.3 KB) zur Verfügung, die nur angepasst werden muss. Auch die gesetzlich verpflichtenden Übersetzungen der Erklärung zur Barrierefreiheit in Leichter Sprache (docx, 26.6 KB) und in Gebärdensprache (mp4, 24.2 MB) werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Dennoch scheitern viele öffentlichen Stellen bereits an der Einbettung dieser Inhalte. Besonders oft wird vergessen, die eigenen Kontaktdaten in der Erklärung zur Barrierefreiheit in Leichter Sprache anzugeben.
Oder in dem Absatz zum Durchsetzungsverfahren durch die Zentralstelle wird vergessen, die Webseite und das Beschwerdeformular zu verlinken. Teilweise wird auch der Rechtsbezug falsch dargestellt und es wird auf das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verwiesen statt auf das für öffentliche Stellen gültige Bremische Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG).
Die Zentralstelle ist im Mai 2025 umgezogen und hat das Fax eingestellt, wir bitten darum, die Adresse in der Erklärung zur Barrierefreiheit in Leichter Sprache in 2026 zu aktualisieren.
Neue Adresse: Am Markt 20, 28195 Bremen
In § 7 Absatz 6 BITV 2.0 ist festgelegt, dass das Datum der Barrierefreiheitserklärung nicht älter als ein Jahr sein darf.
Es reicht in den meisten Fällen nicht, nur das Jahr hochzuzählen, sondern es muss eine kurze Kontrolle des aktuellen Stands der Barrierefreiheit erfolgen.
Dabei helfen folgende Fragen:
Die Liste der häufigsten Barrieren hat sich auch in 2026 nicht grundsätzlich geändert: Nach wie vor sind mangelnde Überschriftenstrukturen – oft fehlt entweder die Hauptüberschrift oder sie ist auf einer Seite mehrfach vorhanden – und fehlenden Betextung von interaktiven Elementen wie Schaltern und Links bei Screenreadernutzung die häufigsten Mängel. Auch die alleinige Tastaturnutzung stellt ein Problem dar, vor allem bei den Menüstrukturen und bei den mobilen Ansichten der Webauftritte. Teilweise tabbt man durch die komplette Menüstruktur, auch wenn das Menü gar nicht ausgeklappt wurde. Gerade für sehende Tastaturnutzende stellt dies eine Barriere dar. Teilweise sind Schalter nur per Maus erreichbar. Tastatur-Sprunglinks am Seitenanfang verweisen oft auf nicht fokussierbare Elemente und funktionieren so nicht. Testen Sie Ihren Webauftritt einmal komplett mit Tastatur und vertrauen Sie nicht nur auf automatisierte Testtools.
Bei den Videos stieg die Qualität der automatisiert erstellen Untertitel, dennoch ist eine manuelle Endkontrolle wichtig:. Sind alle Namen korrekt? Wurde nichts falsch transkribiert?
Bei Audioinhalten / Podcasts wird die Transkription oft vergessen.
Eine weitere Hürde – zu der auch viele Anfragen bei uns eingehen – stellt die barrierefreie Gestaltung von PDF-Dokumenten dar. Schnell werden Dokumente auf die Webseiten gestellt, ohne an die Barrierefreiheit zu denken. Generell wird empfohlen, Inhalte möglichst als zugänglichen Webseitentext zu veröffentlichen und PDFs nur als alternative Druckversion anzubieten. Wenn Sie PDFs (z.B. Jahresberichte) extern in Auftrag geben, beauftragen Sie eine barrierefreie Fassung. Auf unseren Webauftritt haben wir Anleitungen, wie Sie PDFs und andere Office-Dokumente barrierefrei erstellen können, für Sie zusammengetragen unter lbb.bremen.de/pdf.
Technisch ergeben sich viele Barrieren durch den mangelhaften Einsatz von aria-Attributen. Aria sollten eigentlich die Barrierefreiheit verbessern. Werden sie unsachgemäß eingesetzt, verpufft die Wirkung jedoch oder kehrt sich sogar ins Gegenteil um.
Bei der Prüfung von Frameworks und Plugins wird oft deutlich, dass bei deren Entwicklung Barrierefreiheit nicht bedacht oder nicht verstanden werden. Auch beim Einsatz von Landmarks, die Seiteninhalte für bessere Nutzung strukturieren sollten, werden viele Fehler gemacht. Die <main>-Landmark, die den Hauptinhalt der Webseite enthalten sollte, wird oft ganz vergessen.
In Bezug auf das Design stellen mangelhafte Kontraste eine weitere große Barriere dar. Oft wird für die Gestaltung von Webauftritten ausschließlich auf die Farben des Logos zurückgegriffen. Sollten sich daraus jedoch mangelhafte Kontraste für Textinhalte ergeben, sollte man stattdessen kreativ werden und die Farben anderweitig für Grafikelemente ins Spiel bringen. Textinhalte, Bedienelemente, Formularelemente und auch der Tastaturfokus müssen gut erkennbar sein, damit alle das Angebot gut nutzen können.
Auch in 2026 können beispielhafte Angebote benannt werden, die insgesamt oder auch stellenweise sehr gute barrierefreie Lösungen aufweisen, hier kann gerne „technisch abgeguckt“ werden.
Das Jobcenter Bremen wurde 2025 wiederholt getestet und konnte alle im Vorjahr gefundenen Barrieren beheben. Es sind nur noch geringe Mängel bei der Linkbetextung und bei den zur Verfügung gestellten PDFs vorhanden.
Auch die wiederholt getesteten Angebote Schwankhalle, die Bremer Pflegestützpunkte, das Lidice-Haus und die Zeitleiste Uni Bremen konnten sich nach dem Beratungsprozess extrem verbessern und nahezu alle Barrieren abbauen.
Das OZG-Verfahren zur digitalen Baugenehmigung unter der Federführung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wies ebenfalls nur noch wenige Barrieren auf, die zur Zeit behoben werden.
Bei der Formularanwendung MACH formsolutions (beispielhaft hatten wir die Umschreibung einer Grabstätte getestet) handelt es sich um einen Formularbaukasten mit nur noch sehr wenigen Barrieren. Es stellt eine Best Practice Lösung für die Eingabe des Geburtsdatums und für die Kennzeichnung von Radiobutton-Gruppens dar. Insgesamt sind die Formulare klar aufgebaut und gut verständlich. Die Fehlermeldungen sind fast alle gut zugänglich und verständlich. Die Übersicht und Auswahl der Optionen am Ende des Formulars sind sehr gut erklärt. Per Screenreader ist die Anwendung gut nutzbar.
Technisch ist eine sehr gute Grundlage vorhanden, Barrieren könnten noch redaktionell entstehen, wenn Formulare nicht verständlich strukturiert angelegt oder betextet werden.
Gesundheit Nord wurde eingehend getestet, d.h. hier wurden alle erforderlichen Kriterien der EN 301 549 überprüft. Entsprechend wurden viele Barrieren aufgedeckt, was bei der Größe und Komplexität des Angebots nicht verwundert. Dennoch hat der Webauftritt eine sehr robuste technische Grundlage. Sollten alle Mängel behoben werden, was sich nach dem Wiederholungstest 2026 herausstellen wird, wäre dies ebenfalls ein Best Practice Beispiel. Positiv aufgefallen ist uns bei diesem Webangebot, dass versucht wurde, medizinische Maßnahmen und Fremdworte einfach und verständlich zu beschreiben. Teilweise sind diese Texte durch Schachtelsätze noch immer schwer lesbar.
Aber es ist ein Schritt in die richtige Richtung!
Weitere Informationen:
Über weitere Anregungen, Lob und Kritik sind wir dankbar. Kommen Sie auch gerne auf uns zu, wenn Sie Interesse haben, als Expertin oder Experte in eigener Sache die Zentralstelle mit Ihren Erfahrungen zu unterstützen.
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Tel.: +49 421 361 31095
grit.gilde@lbb.bremen.de