Sie sind hier:

Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik

Herzlich Willkommen bei der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik. Unsere Aufgabe ist die Durchsetzung und Überwachung der digitalen Barrierefreiheit in der Freien Hansestadt Bremen. Grundlage hierfür bildet Abschnitt 3 im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG).

Wir vertreten die Interessen von behinderten Menschen und nehmen Hinweise über fehlende digitale Barrierefreiheit nach erfolgloser Auseinandersetzung mit der betroffenen öffentlichen Stelle entgegen.

Bitte beachten - Neue Adresse

Zusammen mit dem Landesbehindertenbeauftragten ist die Zentralstelle umgezogen.

In vielen Erklärungen zur Barrierefreiheit in Leichter Sprache steht noch die alte Adresse der Zentralstelle.
Bitte entfernen Sie die Faxnummer komplett und schreiben Sie als neue Adresse:

Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik
Am Markt 20
28195 Bremen
Telefon: 0421 361 181 87
E-Mail: office@lbb.bremen.de


Um Untertitel einzublenden, nutzen Sie bitte die Youtube-Funktion Untertitel.

Hier finden Sie folgende Informationen:

Was ist das?

Digitale Auftritte und Angebote sind barrierefrei, wenn sie für behinderte Menschen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind. Diese 4 Prinzipien sind den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte WCAG 2.1 entnommen.
Behinderten Menschen wird eine selbstbestimmte Teilhabe am digitalen Leben ermöglicht, wenn die Angebote

  • in der allgemein üblichen Weise,
  • ohne besondere Erschwernis
  • und grundsätzlich ohne fremde Hilfe

auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

Digitale Auftritte und Angebote sind Websites, Anwendungen für mobile Endgeräte und sonstige Apps sowie grafische Programmoberflächen, wie z.B. Informations- und Service-Terminals und Datenträger.
Unter die barrierefreie Informationstechnik fallen auch elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung.

Einen anschaulichen Eindruck über den Nutzen barrierefreier Informationstechnik bietet der buten un binnen-Artikel „Ich will nicht am Katzentisch sitzen“: Bremer über digitale Barrieren (Hinweis: Link führt zum englischsprachigen Webarchiv, da der Originalartikel nicht mehr verfügbar ist. Unter dem Archiv-Kopfteil finden Sie den Artikel.)

Wer ist verantwortlich?

Definition gem. §12 BremBGG

Öffentliche Stellen sind:

  1. die Träger öffentlicher Gewalt,
  2. sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie
    a) überwiegend von der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven finanziert werden,
    b) hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven unterstehen oder
    c) ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch die Freie Hansestadt Bremen oder die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven ernannt worden sind, und
  3. Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder 2 beteiligt ist, wenn
    a) die Vereinigung überwiegend von der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven finanziert wird,
    b) der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder
    c) der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht.

Eine überwiegende Finanzierung durch die Freie Hansestadt Bremen oder die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven wird angenommen, wenn diese mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.

Auslegung gem. des Rundschreibens des Senators für Finanzen Nr. 16/2020

Öffentliche Stellen sind

  • Alle Verwaltungseinheiten des Landes und der Stadtgemeinden, beginnend bei den senatorischen Dienststellen und den obersten Landesbehörden bis zu den einzelnen Ämtern, Schulen, Museen und Gerichtsverwaltungen.
  • Einbezogen sind auch die Stadt und Land zugehörigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Eigenbetriebe. Dies gilt unabhängig davon, inwieweit diese rechtsfähig sind oder ein gewisses Maß an Selbstverwaltung aufweisen und gegebenenfalls nur einer Rechtsaufsicht unterliegen.
  • Erfasst sind Beliehene, die hoheitliche Tätigkeiten ausüben und mittels Websites bzw. mobiler Anwendungen Auskünfte über ihre öffentlich-rechtliche Tätigkeit geben.
  • Unternehmen, an denen das Land und/oder eine der Stadtgemeinden mehrheitlich beteiligt sind oder die durch entsprechende Verwaltungs- und Kontrollorgane beherrscht werden, fallen ebenfalls unter die Pflicht zur Herstellung barrierefreier Informationstechnik, wenn sie schwerpunktmäßig Tätigkeiten wahrnehmen oder anbieten, die gemeinwohlorientiert sind. Dazu gehören beispielsweise soziale Angebote, Dienstleistungen gesundheitsfürsorgender Art oder unverzichtbare Infrastrukturleistungen, die der Gesamtbevölkerung zugutekommen oder eng mit der öffentlichen Ordnung des Staates sowie seinem institutionellen Funktionieren verknüpft sind. Auf die Rechtsform kommt es nicht an: Neben den privatrechtlichen juristischen Personen (z. B. GmbHs, AGs) sind auch Personengesellschaften und sonstige Zusammenschlüsse einbezogen. Ebenfalls umfasst sind mittelbare Staatsbeteiligungen, wenn über mehrheitlich vom Land oder eine Stadtgemeinde gehaltene Gesellschaften Anteile an weiteren Vereinigungen (wiederum mehrheitlich) gehalten werden.
  • Schließlich sind Empfänger staatlicher Zuwendungen i.S.v. § 23 LHO erfasst, wenn diese schwerpunktmäßig Tätigkeiten wahrnehmen oder anbieten, die gemeinwohlorientiert sind, und die staatlichen Mittel mehr als 50% des Jahresbudgets ausmachen. Letzteres ist ggf. durch Vergangenheitswerte zu ermitteln.

Siehe auch Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (VV-LHO) § 44 Abs. 1 Zuwendungen Nr. 4 Bewilligung

Bei Zuwendungsempfängern muss der Zuwendungsbescheid insbesondere enthalten (u.a.):

  • eine Nebenbestimmung, welche darauf hinwirkt, dass der Zuwendungsempfänger die Ziele des Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz berücksichtigt, soweit es für ihn keine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt, (4.2.11)
  • der Hinweis an einen Zuwendungsempfänger, der schwerpunktmäßig Tätigkeiten wahrnimmt oder anbietet, die gemeinwohlorientiert sind, und bei dem die staatlichen Mittel mehr als 50% des Jahresbudgets ausmachen, dass er als öffentliche Stelle im Sinne des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes gilt und daher seine digitalen Auftritte und Angebote barrierefrei zu gestalten hat (§§ 12, 13 BremBGG) (4.2.12)

Einbeziehen der Fraktionen der Bremischen Bürgerschaft

Eine Stellungnahmen des Juristisches Beratungsdienstes der Bürgerschaftskanzlei regelt die Verpflichtung für die Fraktionen. Hier finden Sie die Stellungnahme Anwendung der Vorschriften über die barrierefreie Informationstechnik des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes auf Fraktionen (PDF, 21 kb).

Die barrierefreie Informationstechnik ist im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz BremBGG geregelt. Dieses setzt die Vorgaben der internationalen Richtlinien EU 2016/2102 um. Bitte beachten Sie dazu auch das Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 16/2020. Außerdem ist die digitale Barrierefreiheit im Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen in § 14 BremEGovG ausgeführt.

BITV 2.0

Im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz erfolgt ein dynamischer Verweis auf die Barrierefreie Informationstechnik Verordnung (BITV) des Bundes in der jeweils geltenden Fassung: BITV 2.0 vom 21.5.2019

  • Diese regelt, in welcher Form Informationen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache bereitzustellen sind.
  • Zur technischen Umsetzung verweist die BITV 2.0 auf die harmonisierten Normen EN 301 549 (englisch, PDF, 1.9 MB) in der Version 3.2.1 laut Durchführungsbeschluss 2021/1339 der EU.
    Im Sinne einer breiten Zugänglichkeit der DIN EN 301 549 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) daher darauf hingewirkt, dass die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund) Personen mit einem berechtigten Interesse die DIN EN 301 549 als zentrale europäische Norm der digitalen Barrierefreiheit auf ihrer Website in deutscher Sprache zur Verfügung stellen kann. Dazu hat das BMAS mit dem DIN eine Lizenzvereinbarung getroffen. Für den Download der deutschen Version ist es erforderlich, sich auf dem BFIT-Bund-Webauftritt zu registrieren und berechtigtes Interesse zu begründen.
    Link zur Registrierung bei BFIT
  • Diese Mindestanforderungen an Barrierefreiheit orientieren sich an den weltweiten Web Content Accessibility Guidelines WCAG 2.1. Sie bieten auch eine schnelle Übersicht über die 2018 neu hinzugekommenen Erfolgskriterien.

Weitere technische Standards:

  • DIN EN ISO 9241
    Die Norm legt Anforderungen zur Mensch-Computer-Interaktionen fest, d.h. zur Arbeitsumgebung, Software und Hardware. Diese sind als Standard für die Benutzerfreundlichkeit (Ergonomie) wichtig, insbesondere Teil 11 und Teil 110. Teil 171 definiert darüber hinaus Leitlinien für die Zugänglichkeit von Software.
  • DIN EN ISO 14289-1
    Die Norm beschreibt den PDF/UA Standard. PDF/UA definiert, wie der PDF-Standard anzuwenden ist, damit ein PDF-Dokument die Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen kann.
  • DIN EN 17161
    Die Norm beschäftigt sich mit Qualitätsmanagement. Sie bietet Methoden, wie mittels entsprechender Prozesse die Barrierefreiheit von Produkten, Waren und Dienstleistungen sichergestellt werden kann. Zielsetzung ist dabei, die Umsetzung des "Design für Alle"-Ansatzes, der es jedem Menschen ermöglichen soll, ohne Assistenz oder individuelle Anpassung Zugang zu erhalten.
  • DIN SPEC 66336
    Die Norm definiert Anforderungen an nutzendenfreundliche digitale Verwaltungsdienste. Damit soll das bisherige heterogene Qualitätsniveau digitaler Services auf ein einheitlich hohes Niveau gehoben werden. In 13 Kapiteln werden Anforderungen von der Nutzendenanalyse bis hin zur Evaluation und Weiterentwicklung digitaler Dienste definiert. So erhalten öffentliche Verwaltungen und ihre Dienstleistenden ein praktisches Werkzeug, das die Entwicklung und Umsetzung von intuitiv und einfach nutzbaren Digitalisierungsprojekten erleichtert. Sie bietet damit Auftraggebenden und Umsetzenden klare Orientierung und erleichtert die Qualitätssicherung.
  • DIN SPEC 33429
    Die Norm enthält Empfehlungen für das Übersetzen von Texten in Leichte Sprache, das Verfassen von Texten in Leichter Sprache sowie das Gestalten von Inhalten in Leichter Sprache und Bildern für Leichte Sprache. Zudem enthält das Dokument sprachliche Empfehlungen zur Wort-, Satz- und Textebene in Leichte-Sprache-Texten sowie zur Einbettung dieser Texte in Nutzungssituationen. Auch Empfehlungen zur visuellen Gestaltung von Leichte-Sprache-Texten sind beschrieben und wie die Leichte Sprache in verschiedenen Medienformaten (wie Websites, PDF oder Print) zu nutzen ist.

Was steht in der Erklärung zur Barrierefreiheit?

Die Erklärung zur Barrierefreiheit bietet einen direkten Kontakt zu den Verantwortlichen für eine Website oder App. Lob und Kritik zur Umsetzung der Barrierefreiheit kann über eine Rückmelde-Möglichkeit (Feedback) gegeben werden. Darüber hinaus enthaltene Informationen sind:

  • Information, ob die Bewertung der Barrierefreiheit durch Dritte erfolgte oder durch die öffentliche Stelle selbst - z.B. über einen Link zum Bewertungsbericht
  • Datum der aktuelle Fassung: Die Erklärung ist jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung zu aktualisieren
  • Stand der Barrierefreiheit: Benennen der Teile, die ggf. nicht vollständig barrierefrei sind
    • ggf. Inhalte, die nicht barrierefrei gestaltet sind
    • ggf. ein Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen (z.B. HTML statt PDF)
  • Feedback geben: Angabe einer Ansprechperson zur Kontaktaufnahme, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen und Inhalte, die nicht barrierefrei sind, in einer zugänglichen Form anzufordern
  • Die wesentlichen Inhalte der Erklärung werden in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache bereit gestellt

Hier finden Sie die Vorlage für eine Erklärung zur Barrierefreiheit für Bremen:
Muster Erklärung zur Barrierefreiheit Bremen (docx, 28.3 KB)

Für Webanwendungen, die die Module der Kompetenzstelle CMS und Internet (KOGIS) nutzen, gilt die KOGIS Muster Erklärung zur Barrierefreiheit (docx, 30.6 KB).
Zur Umsetzung des BremBGG im Rahmen der KOGIS-Auftritte gibt es weitergehende Informationen bei KOGIS.

Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache

Alle öffentlichen Stellen der Freien Hansestadt Bremen sind verpflichtet, für ihre digitalen Angebote die wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache bereitzustellen, vgl. § 4 BITV 2.0.
Dafür stellen wir zentral Übersetzungen zur Verfügung. Beide Medien sind unter Verwendung der üblichen Hinweis-Symbole einzubinden.
Download zur Fassung in Deutscher Gebärdensprache (mp4, 24.2 MB)
Download zur Fassung in Leichter Sprache (docx, 26.6 KB)
Bitte laden Sie sich beide Fassungen herunter und binden Sie sie direkt in ihr Webangebot ein. Verlinken Sie nicht nur direkt auf die Dateien.
Ergänzen Sie die Fassung in Leichter Sprache bitte um Ihre konkreten Kontaktdaten.
Achten Sie darauf, dass die Formatierungen des Leichte Sprache Texts erhalten bleiben (Zeilenumbrüche etc.). Laut BITV Anlage 2 Teil 2 sind klare Schriftarten mit deutlichem Kontrast und mit einer Schriftgröße von mindestens 1.2em (120 Prozent) zu verwenden.
Beide Übersetzungen sind auch im Rahmen der Angebote in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache zu verlinken, die von der Startseite aus erreichbar sind, vgl. § 4 Satz 4 BITV 2.0.

Für Webanwendungen, die die Module der Kompetenzstelle CMS und Internet (KOGIS) nutzen, gibt es weitergehende Informationen bei KOGIS zur Umsetzung.

Wann erfolgt eine Rückmeldung?

Es besteht eine Verpflichtung, dass die angegebene Ansprechperson binnen zwei Wochen eingehende Meldungen und Anfragen beantwortet und auf Anforderung barrierefreie Inhalte übermittelt.

Wo befindet sich die Erklärung zur Barrierefreiheit?

Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss von der Startseite und von jeder anderen Seite leicht auffindbar und erreichbar sein. Dies gilt auch beim Herunterladen einer mobilen Anwendung (Download einer App), siehe § 7 Absatz 1 BITV 2.0. D.h. die Barrierefreiheitserklärung sollte sowohl innerhalb der App als auch direkt beim Download veröffentlicht werden. Auf der Webseite der verantwortlichen öffentlichen Stelle kann zusätzlich auch eine Barrierefreiheitserklärung für die App veröffentlicht werden. Hierbei sollte deutlich werden, dass es sich um die Barrierefreiheitserklärung der App handelt und nicht um die des Webauftritts.
Gem. § 7 Absatz 2 BITV 2.0 soll der Feedback-Mechanismus zum Melden von Barrieren von jeder Seite einer Website oder innerhalb der Navigation einer mobilen Anwendung unmittelbar zugänglich und einfach zu benutzen sein.

Welche Fristen gelten?

Die Barrierefreiheitserklärung ist gemäß § 7 Absatz 6 BITV 2.0 jährlich zu aktualisieren.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit darf nicht verwechselt werden mit der Pflicht, die digitalen Inhalte barrierefrei zu gestalten. Die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung von Internetangeboten durch die Träger öffentlicher Gewalt gilt seit 2003.

  • Neue Websites öffentlicher Stellen, die ab dem 24. September 2018 veröffentlicht werden:
    spätestens ab dem 23. 9. 2019 muss die Erklärung zur Barrierefreiheit vorhanden sein
  • Alte Websites öffentlicher Stellen, die vor dem 24. September 2018 veröffentlicht wurden:
    spätestens ab dem 23. 9. 2020 muss die Erklärung zur Barrierefreiheit vorhanden sein
  • Mobile Anwendungen (Apps) öffentlicher Stellen:
    spätestens ab dem 23.6.2021 muss die Erklärung zur Barrierefreiheit vorhanden sein

Die gesetzlichen Grundlagen zur Erklärung zur Barrierefreiheit sind in §14 BremBGG geregelt und im Durchführungsbeschluss der EU.

Was ist bei der jährlichen Aktualisierung der Erklärung zur Barrierefreiheit zu beachten?

In § 7 Absatz 6 BITV 2.0 ist festgelegt, dass das Datum der Barrierefreiheitserklärung nicht älter als ein Jahr sein darf.
Es reicht in den meisten Fällen nicht, nur das Jahr hochzuzählen, sondern es muss eine kurze Kontrolle des aktuellen Stands der Barrierefreiheit erfolgen.

Dabei helfen folgende Fragen:

  • Sind Barrieren zwischenzeitlich behoben worden, die in der Erklärung aufgeführt sind?
  • Funktionieren noch alle Links?
  • Sind alle Links gut betextet? Vermeiden Sie „Klicken sie hier“-Links.
  • Schreiben Sie so, dass anhand des verlinkten meistens unterstrichenen Texts erkennbar ist, wohin der Link führt. Z.B. „Informationen zum Jahresfest“
  • Sind alle Bilder gut beschrieben? Es reicht z.B. nicht, nur Jahresfest Bild 1, Jahresfest Bild 2 zu schreiben. Beschreiben Sie kurz, was auf dem Bild zu sehen ist.
    Copyrightangaben gehören nicht in den Alternativtext.
  • Sind die angebotenen Dokumente barrierefrei?
  • Haben alle Videos gute Untertitel? Haben die Podcasts Transkripte?
  • Sind z.B. neue Plugins im Laufe des Jahres installiert worden, die Barrieren darstellen können?

Feedback auf Lob und Kritik

In jeder Erklärung zur Barrierefreiheit muss eine Ansprechperson in der öffentlichen Stelle genannt werden. Diese nimmt Lob und Kritik entgegen, wie z.B.:

  • Es sind Barrieren aufgetaucht, die nicht in der Erklärung beschrieben sind
  • Inhalte werden in einer barrierefreien Form benötigt, wie z.B. ein barrierefreies Dokument
  • Hinweis, dass die Erklärung älter als ein Jahr ist

Beschwerde-Funktion

Eine Beschwerde ist über das Beschwerde-Formular der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik möglich, wenn:

  • Innerhalb von zwei Wochen keine Antwort der Ansprechperson erfolgt ist
  • Die öffentliche Stelle erklärt, dass eine barrierefreie Gestaltung von Teilbereichen unverhältnismäßig sei und Sie das prüfen lassen möchten
  • Keine zufriedenstellende Antwort gegeben wurde und die Barriere immer noch besteht
  • Nach dem 23.09.2020 keine Erklärung zur Barrierefreiheit vorhanden ist

Wie erfolgt die Durchsetzung?

Nach Eingang der Beschwerde nimmt die Zentralstelle folgende Schritte vor:

  1. Prüfung, ob tatsächliche Verstöße gegen die Barrierefreiheit festgestellt werden können
  2. Die öffentliche Stelle wird aufgefordert, die Mängel in einer bestimmten Frist zu beseitigen. Dafür erhält sie Vorschläge zur Umsetzung.
    • Kommt die öffentliche Stelle der Beanstandung nicht nach, hat sie dies gegenüber der Zentralstelle zu begründen
    • Alle Beteiligten werden über den Verfahrensstand informiert
  3. Abschluss des Durchsetzungsverfahrens durch eine zusammenfassende Abschlussmitteilung an die Nutzerin oder den Nutzer mit dem Hinweis auf ein Schlichtungsverfahren und einer Erläuterung der Durchführung. Die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik setzt die öffentliche Stelle und die für diese zuständige oberste Landesbehörde über die Abschlussmitteilung in Kenntnis.

Die Durchsetzungsstellen der Länder haben Videos gedreht, um Ihnen Themen zur digitalen Barrierefreiheit näher zu bringen.
Direkt zu Digitale Barrieren melden: Videos der Durchsetzungsstellen

Schlichtungsverfahren

Die Schlichtungsstelle der Freien Hansestadt Bremen legt Streitigkeiten außergerichtlich bei. Die Zentralstelle bietet der Schlichtungsstelle sachverständige Unterstützung.

Datenverarbeitung und Datenschutz

Personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen des Schlichtungs- oder Durchsetzungsverfahrens verarbeitet werden. Es erfolgt insbesondere keine Datenweitergabe.

Die Zentralstelle ist für die Überwachung der barrierefreien Informationstechnik der öffentlichen Stellen zuständig, das heißt z.B.:

  • Periodische Überwachung von Stichproben und anlassbezogene Kontrolle
  • Beratung
  • Kontrolle, ob die festgestellten Barrieren beseitigt wurden
  • Berichte der obersten Landesbehörden auswerten
  • Berichterstattung gegenüber dem Bund
  • Ausnahmeregelungen überwachen: Prüfen, ob ein Verzicht auf eine barrierefreie Gestaltung aufgrund von unverhältnismäßiger Belastung zulässig ist

Dabei wir die Zentralstelle durch Auskunfts- und Zugangsrechte von den öffentlichen Stellen unterstützt.
Weitere Informationen zur Überwachung und zum Bericht finden Sie im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524. Danach läuft die erste Überwachungsperiode vom 01.01.2020 bis zum 22.12.2021. Im Anschluss daran erstrecken sich die Überwachungszeiträume jährlich vom 1. Januar bis zum 22. Dezember.

Die erste Phase des dritten Überwachungszeitraums zur Barrierefreiheit von digitalen Angeboten wurde für Bremen am 31. Dezember 2025 abgeschlossen. 27 Prüfberichte wurden bereits im Juli verschickt, die restlichen 25 Berichte im Januar 2026. Zwei getestete Webangebote wurden nach den Tests zwischenzeitlich abgeschaltet. Erneut wurden sowohl Angebote der Kernverwaltung als auch von weiteren öffentlichen Stellen getestet. Alle Stellen erhielten die Prüfberichte, die vorhandene Mängel ausweisen, Empfehlungen zur Verbesserung enthalten und auf das Beratungs- und Unterstützungsangebot der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik hinweisen. Durch das Festlegen von Fristen zur Nachbesserung der digitalen Angebote und wiederholten Kontakten zu den öffentlichen Stellen konnte eine bessere Behebung der bestehenden Barrieren durchgesetzt werden. Ziel ist hierbei stets, das allgemeine Verständnis der Mitarbeitenden und Verantwortlichen der öffentlichen Stellen zu schärfen, damit ähnliche Barrieren bei anderen nicht getesteten digitalen Angeboten ebenfalls erkannt und behoben werden können.

Beratungen

11 der getesteten öffentlichen Stellen nahmen bis Ende Januar 2026 das Angebot der Beratung zum Prüfbericht an, bei der im Detail alle Mängel besprochen und genau erklärt, sowie Lösungen erarbeitet werden. Vorteilhaft ist es, wenn auch die Dienstleistenden z.B. Webagenturen, zu den Beratungsgesprächen hinzugezogen werden, die ihre Erkenntnisse dann im Folgenden auch auf andere Projekte transferieren können.
Es zeigt sich, dass manche Prozesse langfristiger sind, teilweise finden auch in 2026 noch Beratungen für Tests aus den Vorjahren statt, teilweise werden jetzt Webangebote verbessert oder komplett neu gestaltet, die bereits vor Jahren getestet worden sind oder es gab noch Rückfragen zu einzelnen bemängelten Punkten aus den Vorjahren.

Durchschnittlich 52% aller aufgefundenen Barrieren sind redaktionell bedingt. D.h. selbst, wenn die Webauftritte ein technisch perfekt barrierefreies System hätten, werden redaktionell neue Barrieren verursacht. Hier zeigt sich, wie wichtig es ist, alle Redakteur*innen zu schulen, wie sie Inhalte barrierefrei gestalten können.

Erklärung zur Barrierefreiheit

76% aller getesteten Angebote enthalten eine Barrierefreiheitserklärung. Jedoch war mehr als die Hälfte veraltet, bei anderen fehlten Bestandteile der Barrierefreiheitserklärung. Es zeigt sich, dass Sinn und Zweck der Erklärung zur Barrierefreiheit von den Anbietenden oft nicht verstanden wird und die Texte oft nur von anderen Webauftritten kopiert werden oder von Tools automatisiert erstellt werden.
Die Zentralstelle stellt für alle bremischen Webangebote eine Mustererklärung (docx, 28.3 KB) zur Verfügung, die nur angepasst werden muss. Auch die gesetzlich verpflichtenden Übersetzungen der Erklärung zur Barrierefreiheit in Leichter Sprache (docx, 26.6 KB) und in Gebärdensprache (mp4, 24.2 MB) werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Dennoch scheitern viele öffentlichen Stellen bereits an der Einbettung dieser Inhalte. Besonders oft wird vergessen, die eigenen Kontaktdaten in der Erklärung zur Barrierefreiheit in Leichter Sprache anzugeben.
Oder in dem Absatz zum Durchsetzungsverfahren durch die Zentralstelle wird vergessen, die Webseite und das Beschwerdeformular zu verlinken. Teilweise wird auch der Rechtsbezug falsch dargestellt und es wird auf das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verwiesen statt auf das für öffentliche Stellen gültige Bremische Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG).

Die Zentralstelle ist im Mai 2025 umgezogen und hat das Fax eingestellt, wir bitten darum, die Adresse in der Erklärung zur Barrierefreiheit in Leichter Sprache in 2026 zu aktualisieren.
Neue Adresse: Am Markt 20, 28195 Bremen

Was ist bei der jährlichen Aktualisierung der Erklärung zur Barrierefreiheit zu beachten?

In § 7 Absatz 6 BITV 2.0 ist festgelegt, dass das Datum der Barrierefreiheitserklärung nicht älter als ein Jahr sein darf.
Es reicht in den meisten Fällen nicht, nur das Jahr hochzuzählen, sondern es muss eine kurze Kontrolle des aktuellen Stands der Barrierefreiheit erfolgen.

Dabei helfen folgende Fragen:

  • Sind Barrieren zwischenzeitlich behoben worden, die in der Erklärung aufgeführt sind?
  • Funktionieren noch alle Links?
  • Sind alle Links gut betextet? Vermeiden Sie „Klicken sie hier“-Links.
  • Schreiben Sie so, dass anhand des verlinkten meistens unterstrichenen Texts erkennbar ist, wohin der Link führt. Z.B. „Informationen zum Jahresfest“
  • Sind alle Bilder gut beschrieben? Es reicht z.B. nicht, nur Jahresfest Bild 1, Jahresfest Bild 2 zu schreiben. Beschreiben Sie kurz, was auf dem Bild zu sehen ist.
    Copyrightangaben gehören nicht in den Alternativtext.
  • Sind die angebotenen Dokumente barrierefrei?
  • Haben alle Videos gute Untertitel? Haben die Podcasts Transkripte?
  • Sind z.B. neue Plugins im Laufe des Jahres installiert worden, die Barrieren darstellen können?

Häufige Barrieren

Die Liste der häufigsten Barrieren hat sich auch in 2026 nicht grundsätzlich geändert: Nach wie vor sind mangelnde Überschriftenstrukturen – oft fehlt entweder die Hauptüberschrift oder sie ist auf einer Seite mehrfach vorhanden – und fehlenden Betextung von interaktiven Elementen wie Schaltern und Links bei Screenreadernutzung die häufigsten Mängel. Auch die alleinige Tastaturnutzung stellt ein Problem dar, vor allem bei den Menüstrukturen und bei den mobilen Ansichten der Webauftritte. Teilweise tabbt man durch die komplette Menüstruktur, auch wenn das Menü gar nicht ausgeklappt wurde. Gerade für sehende Tastaturnutzende stellt dies eine Barriere dar. Teilweise sind Schalter nur per Maus erreichbar. Tastatur-Sprunglinks am Seitenanfang verweisen oft auf nicht fokussierbare Elemente und funktionieren so nicht. Testen Sie Ihren Webauftritt einmal komplett mit Tastatur und vertrauen Sie nicht nur auf automatisierte Testtools.

Bei den Videos stieg die Qualität der automatisiert erstellen Untertitel, dennoch ist eine manuelle Endkontrolle wichtig:. Sind alle Namen korrekt? Wurde nichts falsch transkribiert?
Bei Audioinhalten / Podcasts wird die Transkription oft vergessen.

Eine weitere Hürde – zu der auch viele Anfragen bei uns eingehen – stellt die barrierefreie Gestaltung von PDF-Dokumenten dar. Schnell werden Dokumente auf die Webseiten gestellt, ohne an die Barrierefreiheit zu denken. Generell wird empfohlen, Inhalte möglichst als zugänglichen Webseitentext zu veröffentlichen und PDFs nur als alternative Druckversion anzubieten. Wenn Sie PDFs (z.B. Jahresberichte) extern in Auftrag geben, beauftragen Sie eine barrierefreie Fassung. Auf unseren Webauftritt haben wir Anleitungen, wie Sie PDFs und andere Office-Dokumente barrierefrei erstellen können, für Sie zusammengetragen unter lbb.bremen.de/pdf.

Technisch ergeben sich viele Barrieren durch den mangelhaften Einsatz von aria-Attributen. Aria sollten eigentlich die Barrierefreiheit verbessern. Werden sie unsachgemäß eingesetzt, verpufft die Wirkung jedoch oder kehrt sich sogar ins Gegenteil um.

Bei der Prüfung von Frameworks und Plugins wird oft deutlich, dass bei deren Entwicklung Barrierefreiheit nicht bedacht oder nicht verstanden werden. Auch beim Einsatz von Landmarks, die Seiteninhalte für bessere Nutzung strukturieren sollten, werden viele Fehler gemacht. Die <main>-Landmark, die den Hauptinhalt der Webseite enthalten sollte, wird oft ganz vergessen.

In Bezug auf das Design stellen mangelhafte Kontraste eine weitere große Barriere dar. Oft wird für die Gestaltung von Webauftritten ausschließlich auf die Farben des Logos zurückgegriffen. Sollten sich daraus jedoch mangelhafte Kontraste für Textinhalte ergeben, sollte man stattdessen kreativ werden und die Farben anderweitig für Grafikelemente ins Spiel bringen. Textinhalte, Bedienelemente, Formularelemente und auch der Tastaturfokus müssen gut erkennbar sein, damit alle das Angebot gut nutzen können.

Best Practice

Auch in 2026 können beispielhafte Angebote benannt werden, die insgesamt oder auch stellenweise sehr gute barrierefreie Lösungen aufweisen, hier kann gerne „technisch abgeguckt“ werden.
Das Jobcenter Bremen wurde 2025 wiederholt getestet und konnte alle im Vorjahr gefundenen Barrieren beheben. Es sind nur noch geringe Mängel bei der Linkbetextung und bei den zur Verfügung gestellten PDFs vorhanden.

Auch die wiederholt getesteten Angebote Schwankhalle, die Bremer Pflegestützpunkte, das Lidice-Haus und die Zeitleiste Uni Bremen konnten sich nach dem Beratungsprozess extrem verbessern und nahezu alle Barrieren abbauen.

Das OZG-Verfahren zur digitalen Baugenehmigung unter der Federführung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wies ebenfalls nur noch wenige Barrieren auf, die zur Zeit behoben werden.

Bei der Formularanwendung MACH formsolutions (beispielhaft hatten wir die Umschreibung einer Grabstätte getestet) handelt es sich um einen Formularbaukasten mit nur noch sehr wenigen Barrieren. Es stellt eine Best Practice Lösung für die Eingabe des Geburtsdatums und für die Kennzeichnung von Radiobutton-Gruppens dar. Insgesamt sind die Formulare klar aufgebaut und gut verständlich. Die Fehlermeldungen sind fast alle gut zugänglich und verständlich. Die Übersicht und Auswahl der Optionen am Ende des Formulars sind sehr gut erklärt. Per Screenreader ist die Anwendung gut nutzbar.
Technisch ist eine sehr gute Grundlage vorhanden, Barrieren könnten noch redaktionell entstehen, wenn Formulare nicht verständlich strukturiert angelegt oder betextet werden.

Gesundheit Nord wurde eingehend getestet, d.h. hier wurden alle erforderlichen Kriterien der EN 301 549 überprüft. Entsprechend wurden viele Barrieren aufgedeckt, was bei der Größe und Komplexität des Angebots nicht verwundert. Dennoch hat der Webauftritt eine sehr robuste technische Grundlage. Sollten alle Mängel behoben werden, was sich nach dem Wiederholungstest 2026 herausstellen wird, wäre dies ebenfalls ein Best Practice Beispiel. Positiv aufgefallen ist uns bei diesem Webangebot, dass versucht wurde, medizinische Maßnahmen und Fremdworte einfach und verständlich zu beschreiben. Teilweise sind diese Texte durch Schachtelsätze noch immer schwer lesbar.
Aber es ist ein Schritt in die richtige Richtung!

Weitere Informationen:

Über weitere Anregungen, Lob und Kritik sind wir dankbar. Kommen Sie auch gerne auf uns zu, wenn Sie Interesse haben, als Expertin oder Experte in eigener Sache die Zentralstelle mit Ihren Erfahrungen zu unterstützen.

Bitte nutzen Sie für Beschwerden an die Zentralstelle das Beschwerde-Formular

Sie möchten Ihr Webangebot im Rahmen einer Überprüfung testen lassen?
Dann nutzen Sie bitte unser Bewerbungsformular

Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik
Postadresse: Am Markt 20, 28195 Bremen
Besuchsadresse: Marktstraße 3 / Börsenhof C - 28195 Bremen
Tel.: (0421) 361-18187
per Mail